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Frage geschrieben am 04.08.2010 13:06:14

Mietvertrag, Frist für Verlängerungsoption versäumt

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1442
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Guten Tag,

ich habe Anfang letzten Jahres einen Mietvertrag (Praxisräume)zu gleichen Rechten und Pflichten übernommen.
Im Mitvertrag heißt es:
Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.1995. Es ist zunächst auf eine Laufzeit von 10 Jahren fest abgeschlossen. Es endet, ohne daß es einer Kündigung (Mietrecht) bedarf am 30.09.2005.
Der Mieter hat das Recht, 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit durch einseitige schriftliche Erklärung auf eine Verlängerung des Mietverhältnisses zu diesem Vertragswerk zugrundeliegenden Regelungen um weitere 5 Jahre zu optieren. Dieses Recht steht ihm insgesamt viermal zu......per eingeschriebenem Brief.....
Ich habe versäumt die Verlängerungsoption wahr zu nehmen, wenn ich es richtig verstehe endet meine Mietzeit nun automatisch zum 30.09.2010
Meine Frage:
wie soll ich mich verhalten da,
-ich nicht annehme, dass mein Vermieter den Vertrag beenden möchte
- mir die Miete zu hoch ist, und ich mich eigentlich nicht für weitere 5 Jahre fest binden möchte
- ich aber nicht zum 30.09 die Räume verlassen kann.

Mit freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 04.08.2010 13:21:40
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Im Bereich des gewerblichen Mietvertrages sind solche Verlängerungsoptionen, wie von Ihnen beschrieben, üblich und zulässig.

Ihr Mietvorgänger hat die Option in 2005 genutzt und damit eine Verlängerung des Mietvertrages bis 30.09.2010 bewirkt.

Da Sie die in 2010 anstehende Option nicht ausgeübt haben, endet der Mietvertrag und damit Ihr Recht zum Besitz der Räume mit Ablauf des 30.09.2010.Es bedarf keiner gesonderten Kündigung (Mietrecht) durch den Vermieter.

Der Vermieter kann ab dem 01.10.2010 von Ihnen die Herausgabe der Räume verlangen und dies auch gerichtlich im Wege der Räumungsklage durchsetzen. Ein solcher Schritt wäre für Sie mit erheblichen (und eigentlich unnötigen Kosten) verbunden.

Hinzu kommt, dass Sie nach § 548a BGB eine Entschädigung entweder in Höhe der bisherigen Miete oder sogar, falls höher, bis zur ortsüblichen Miete schulden:

"Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist."

Ein Verbleib in dem Räumen birgt nicht nur das Risiko einer Räumungsklage in sich, sondern bringt Ihnen auch keine finanziellen Vorteile.

Sie sollten daher in Ihrem eigenen Interesse umgehend den Kontakt mit dem Vermieter suchen und eine Lösung für die Zeit bis zu Ihrem Auszug finden. Dabei sollten Sie schon so konkret wie möglich einen Auszugstermin benennen, damit auch der Vermieter entsprechend planen kann.

Vielleicht erreichen Sie für diese Übergangszeit den Abschluss eines Mietvertrages mit kurzer Laufzeit, der Ihnen entsprechende rechtssicherheit gewährt.

Allerdings benötigen Sie für alle Regelungen nach dem 01.10.2010 die Zustimmung des Vermieters, so dass Sie ohne ihn derzeit eigentlich nichts mehr planen und entscheiden sollten.


Mit freundlichen Grüßen




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Mietvertrag, Frist für Verlängerungsoption versäumt | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-08-04
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