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Mietvertrag - Betretungsrecht


29.07.2012 22:09 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus


| in unter 2 Stunden

1.
Ich habe ein Einfamilienhaus gemietet und im Mietvertrag steh: "Der Zugang zum Heiz- und Pelletsraum und Nebenraum PV Anlage ist dem Vermieter jederzeit zu gewähren."
Bedeutet das im juristischem Sinne das der Vermieter mit Schlüssel die Räume ohne fragen einfach betreten darf oder das er mich fragen muss, ich ihm aber den Zugang gewähren muss ??
2.
In meinem Vertrag steht: Es kann ein Teil des Gartens genutzt werden ( nach Absprache ). Ich habe mal gelesen das bei einem Einfamilienhaus der Garten automatisch dabei ist ?! Direkt was abgesprochen haben wir nicht, nur das ich den oberen Teil des Gartens selber mähe und pflege und habe diesen teil auch seit einem Jahr genutzt.Der Vermieter hat nichts gegenteiliges gesagt und es so quasi geduldet. Dann gehört der Teil des Gartens den ich die ganze Zeit pflege und nutze ja zur Mietsache ??
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 754 weitere Antworten zum Thema:
Mietvertrag
29.07.2012 | 23:25

Antwort

von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus
158 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

"Bedeutet das im juristischem Sinne das der Vermieter mit Schlüssel die Räume ohne fragen einfach betreten darf oder das er mich fragen muss, ich ihm aber den Zugang gewähren muss ??"

Letzteres ist der Fall. Es ist sogar so, dass der Vermieter nicht befugt ist, Ihnen einen Schlüssel vorzuenthalten. Mit anderen Worten der Vermieter darf keinen Schlüssel zum Mietobjekt mehr haben.

"In meinem Vertrag steht: Es kann ein Teil des Gartens genutzt werden ( nach Absprache ). Ich habe mal gelesen das bei einem Einfamilienhaus der Garten automatisch dabei ist ?!"

Ein Urteil des OLG Köln OLG Köln, Urteil vom 05-11-1993 - 19 U 132/93 hat ausgeführt, dass nach der Verkehrsanschauung, bei einer fehlenden Regelung der Garten zum gemieteten EFH dazugehört.

Hier liegt jedoch eine Regelung vor.


"Direkt was abgesprochen haben wir nicht, nur das ich den oberen Teil des Gartens selber mähe und pflege und habe diesen teil auch seit einem Jahr genutzt.Der Vermieter hat nichts gegenteiliges gesagt und es so quasi geduldet. Dann gehört der Teil des Gartens den ich die ganze Zeit pflege und nutze ja zur Mietsache ??"

Ein Schweigen ist grundsätzlich keine Zustimmung.

Des Weiteren ist laut Mietvertrag nur ein Teil des Gartens zur Nutzung freigegeben und der andere Teil kann genutzt werden.

Hinsichtlich des oberen Teils haben Sie zumindest eine mündliche Abrede zu Ihren Gunsten getroffen und das "kann" ausgeübt.

Für den anderen Teil wäre nach dem Mietvertrag der Vermieter berechtigt und zuständig. Jedoch ist der "Teil" weder für Sie noch für den Vermieter in seinen Abmaßen bestimmt.

Hier müssen Sie eine Regelung finden oder die Duldung ausnutzen und schweigen.

Hinweis:
Ich nehme an, das EFH ist eingezäunt mit einem abschließbaren Tor.

Da Sie als Mieterin alle Schlüssel haben, wäre es gegen den üblichen Gebrauch, einen Teil des Gartens auf "Zuruf" dem Vermieter zugänglich zu machen.

Sicher können Sie jedoch nur mit einer schriftlichen Vereinbarung sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine gute Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.

Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.

--------------
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
01069 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Dresden

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