Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 689 weitere Antworten zum Thema Mietvertrag.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wickle im Moment den Umzug meiner Großmutter ab, samt Mietvertrag. Ich studiere jetzt im 3. Semester Jura und etwas Grundwissen im Mietrecht bringe ich bereits mit.
Mir liegt ein Mietvertrag von 1973 vor, nachdem gem. § 2 Abs. 5 a der Mieter nach Maßgabe der "Allgemeinen Vertragsbestimmungen" die Schonheitsreparatren auszuführen sind.
Ziffer 7 (AGB), Erhaltung der Mietsache, enthält gem. Abs 2 einen sog. starren Fristenplan, es müssen also während der Mietzeit nach Maßgabe eines Fristenplans Schönheitsreparaturen jeweils spätestens nach Ablauf spezieller Zeiträume auszuführen.
Meine Großmutter hat jetzt den Mietvertrag gekündigt, danach erreichte uns eine vorläufige(!!!) 3-seitige Liste Mängelliste + Beseitigungsforderungen.
z.B.
- Türblätter abschleifen + lackieren
- Decken mit Binderfarbe weiß streichen
- Tapeten entfernen, weiß streichen oder tapezierfähig machen
- Dübellöcher entfernen
- Wand und Decken ausbessern
- Linoleumboden + Lichtschalter entfernen
- Türzargen instand setzen
- etc. pp
Meine Frage nun:
- Sind nun aufgrund des starren Fristeplans alle Schönheitsreparaturen tatsächlich hinfällig, obwohl der Mietvertrag von 1973 zwangsläufig nicht auf dem Stand der neuesten Rechtssprechung ist?
- wenn ja, argumentiert man in einem Schreiben mit Urteilen oder den entsprechenden Vorschriften?
- Weniger rechtlich, aber trotzdem wichtig: Wie kann ich das Schreiben unterzeichnen, dass man mich (als Studentin) auch ernst nimmt?
Besten Dank für Ihren Mühen.
Antwort geschrieben am 20.01.2012 20:50:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Seit der Rechtsprechung des BGH aus dem Sommer 2004 sind starre Fristenregelungen in Mietverträgen unwirksam.
Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Abnutzungen, die lediglich durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache eingetreten sind, hat der Mieter nicht zu vertreten.
Eine gesetzliche Definition zum Begriff Schönheitsreparturen ergibt sich aus § 28 Abs.4 S.2 der II. Berechnungsverordnung:
Danach umfasst eine Schönheitsreparatur "nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen."
Türblätter abschleifen + lackieren, Wand und Decken ausbessern, Linoleumboden + Lichtschalter entfernen, Türzargen instandsetzen, Dübellöcher entfernen zählen jedenfalls nicht zu den Schönheitsreparaturen.
Eine abschließende Stellungnahme ist in Ihrem Fall aber nur nach Einsicht in den Mietvertrag Ihrer Großmutter möglich.
Vor diesem Hintergrund sollte sich Ihre Großmutter durch einen Kollegen vertreten lassen, um die geltend gemachten Ansprüche abzuwehren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Roth direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

