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Frage geschrieben am 02.03.2011 16:22:06

Mietvertrag - Apart Hotel - Ferienwohnung?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 910
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 689 weitere Antworten zum Thema Mietvertrag.
Ich möchte meine Wohnung (PrivatEigentum, Keine Firma) wegen Auslandsaufenthalt für ca. 1,5 Jahre Vermieten ( Teilmöbliert ), danch wieder Eigenbedarf (gewünscht: ohne wenn und aber nach beendigung raus).
Aus Verunsicherung wegen Mietnomaden etc. frage ich mich ob man verpflichtet ist einen "Mietvertrag" zu vereinbaren, oder die StadtWohnung einfach als FeWo oder "Apart Hotel Sweet" vermieten kann. Wahrscheinlich wären da die Konditionen nicht so Vermieterfeindlich?
Bei evtl. Mietausfall könnte man dann innerhalb kürzester Zeit eingreifen, oder?
Erlaubt? Sinnvoll? Andere Option bei Mietausfall innerhalb einer Woche rauszubekommen?


Antwort geschrieben am 02.03.2011 17:02:12
Sehr geehrter Ratsuchender,

unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Nach § 575 BGB können Sie einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit (hier: 1,5 Jahre) eingehen,

1. wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich nutzen will

und

2. wenn dem Mieter bei Vertragsschluss der Grund der Befristung schriftlich mitgeteilt wird.

Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist das Mietverhältnis sodann ohne Kündigung beendet, wenn der Befristungsgrund noch besteht.
Die ordentlichen Kündigungsgründe und -fristen gelten für einen Zeitmietvertrag grds. nicht.

Darüberhinaus können Sie Ihre Wohnung grds. auch als Ferienwohnung vermieten.

Zu beachten wäre allerdings, dass eine etwaige Eigentümergemeinschaft gegen die Nutzung Ihrer Wohnung als "Ferienwohnung" sein könnte. Dennoch ist die Nutung der Eigentumswohnung als "Ferienwohnung" grds. zulässig.

Dazu zwei aktuelle Entscheidungen
- LG Karlsruhe, Beschluss v. 06.05.2009, Az. 11 S 56/08
- BGH, Urteil v. 15.01.2010, Az 72/09


Räumungsschutz für den Mieter(insb. Räumungsfrist) ist allerdings auch bei Zeitmietverträgen ausgeschlossen.

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 02.03.2011 17:04:09

Ergänzend:
Das Aktenzeichen des BGH-Urteils lautet natürlich V ZR 72/09
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.03.2011 17:21:04

bedeutet: "Räumungsschutz für den Mieter(insb. Räumungsfrist) ist allerdings auch bei Zeitmietverträgen ausgeschlossen":
den Mieter bekommt mann in jedem Fall nach ende des Zeitvertrages Raus?
Apart Hotel wäre eine "Firma" und komplizierter?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.03.2011 18:46:15

Nach Ablauf des Zeitmietvertrages endet das Mietverhältnis automatisch, soweit der Befristungsgrund weiterhin besteht.

Ausschluss des Räumungsschutzes bedeutet, dass der Mieter in jedem Fall nach Ablauf des Zeitmietvertrages die Wohnung zu räumen hat. Er kann sich nicht auf Räumungsschutz berufen.

Wenn Sie ein "Apart Hotel" eröffnen, so handelt es sich anders als bei einer Ferienwohnung um eine gewerbliche Nutzung, die grds. nicht in Wohnräumen vorgesehen ist.



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