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Mietvertrag (Gewerbe) Winterdienst


| 06.01.2011 13:14 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hätte eine Mietrechtsfrage bzgl. Gewerbe. Ich habe ein Geschäft und mein Vermieter hat mir einen neuen Mitvertrag gegeben in dem alles gleich geblieben ist, bis auf den Passus mit dem Winterdienst. Der Wortlaut ist wie folgt: „Die Gehwege sind von Schnee und Eisglätte zu befreien. Sand streuen und Schnee Schippen gehört zu den Pflichten des Mieters."
Frage: wie ist hier die Rechtslage, bin ich verpflichtet den Winterdienst zu tun obwohl meine Öffnungszeiten von 10.00 – 19.00 Uhr sind und ich nicht in diesem Stadtteil lebe!
Der Bereich des Winterdienst umfasst den Eingang der Haustüre zum Wohnhaus, sowie meinen Eingang zum Geschäft!

Besten Dank

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Mietvertrag Winterdienst
06.01.2011 | 14:09

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
634 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

In der Tat kann der Vermieter den Mietern die Pflicht zum Winterdienst auferlegen. Es muss dabei aber unterschieden werden zwischen Mietern, die an dem Ort wohnen und Mietern, die „nur" ein Geschäft haben und daher nur zeitweise anwesend sind.

Es obliegt daher grundsätzlich nicht Ihnen, bereits früh morgens den Winterdienst zu machen. Ihre Interessen müssen insoweit berücksichtigt werden, als dass der Winterdienst nur in der Zeit von 10 bis 19 Uhr zu machen ist.

Allerdings stellt sich die Frage, ob Sie nicht schon aus eigenem Interesse den Winterdienst besser vor 10 Uhr machen.

Wenn Sie ein Geschäft betreiben, welches auch von Kunden aufgesucht wird, haften Sie, wenn sich Kunden vor dem Geschäft „hinlegen" und verletzen.

Bedenklich ist auch das Vorgehen des Vermieters hinsichtlich der nachträglichen Auferlegung des Winterdienstes. Grundsätzlich sind solche einseitigen Vertragsveränderungen nicht möglich.

Allerdings hat der Vermieter aufgrund der Witterungsbedingungen das Recht, den Winterdienst auch auf die Mieter umzulegen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Bewertung des Fragestellers 2011-01-06 | 14:29


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