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Mietvertrag vs. Buchungsbestätigung


25.04.2012 13:18 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ein auslänsischer Student mit Visum zur Zwecke des Studiums möchte nach Deutschland einreisen. Er möchte 5 Wochen in einer "Wohnung auf Zeit" erst aufhalten, damit er genug Zeit zur Suche nach einer gemütlichen Wohnung hat. Jedoch braucht er -soweit ich weiss- einen Mietvertrag zur Beantragung des Aufenthaltstitels. Die Wohnung auf Zeit kan nur eine Buchungsbestätigung für die 5 Wochen abschliessen. Frage:
1-Reicht eine Buchungsbestätigung vorzulegen statt des Mietvertrags aus?
2-Wenn ja, wird die genannte kurze Buchungszeit von fünf Wochen kein Problem bei den Beamten, oder wird die als sehr kurz zur Erteilung des Titels wahrgenohmen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema:
Mietvertrag vs.
25.04.2012 | 14:27

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Der Aufenthaltstitel wird nur erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Eine Buchungsbestätigung reicht dafür nicht aus - im Gegenteil: Damit wird ja nur belegt, dass nur für 5 Wochen Wohnraum zur Verfügung steht. Solange also kein Mietvertrag für die Dauer des Aufenthalts vorgelegt wird, wird der Titel nicht erteilt werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
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