Ich habe vor 6 Jahren ein privates Darlehen an Bekannte die ein Mehrfamilienhaus haben verliehen, als Rückzahlungsweg und zur Sicherung wurde vereinbart, dass ich zukünftig alleine alle Mietverträge abschliesse und die Mieten zur Tilgung dieses Darlehen bekomme, im Zuge von Mieterwechseln habe ich bis jetzt 90 % Mietverträge über das Haus auf meinen Namen abgeschlossen und zur Zeit ist ca noch Viertel des Darlehen offen. Das bedeutet, die Mietverträge laufen auf meinen Namen (ich bin Vermieter), aber ich bin nicht Eigentümer des Objektes, die Raten an mich werden über die Mieteinnahmen getilgt, der Schuldner tilgt aber aus eigener Kraft sein Bankdarlehen die im Grundbuch eingetragen sind, meine Forderung ist nicht eingetragen. Jetzt hat der Schuldner aber finanzielle Probleme bekommen und seine Bank hat einen Zwangsverwalter eingesetzt, dieser beansprucht nun meine Mieteinnahmen und kassiert diese auch inzwischen.
Er begründet dies mit: §1123 BGB, §1124 BGB, und §§ 148 Abs. 1, 21 Abs 2 ZVG und § 8 ZwVwV ferner mit dem Urteil IX ZR 160/04 und § 22 Abs 1 S ZVG, § 22 Abs 2 S ZVG und § 151 Abs. 1 ZVG.
Ich halte aber §1004BGB mit §823 Abs 1 BGB und dem BGH Urteil V ZR 294/03 dagegen.
Ich bin der Meinung, da die Mietverträge auf meinen Namen laufen bin ich Vertragspartner der Mieter, nicht der Eigentümer, so mit kann die Zwangsverwalterin nicht auf meine Mieteinnahmen zugreifen.
Hierzu hätte ich gerne eine qualifizierte und fundierte Antwort, die meine nächsten Schritte festlegt. Eine einstweilige Verfügung habe ich beantragt, aber der Richter sieht keine Eilbedürftigkeit. Mit anderen Worten ist es ihm egal ob selber Darlehen tilgen muss.
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Diese Antwort ist vom 23.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.12.2009 12:58:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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hier kann ich Ihre Rechtsauffassung nur teilen.
Zwar gibt es durchaus anderslautende Auffassungen, allerdings hat der BGH eindeutig entschieden, dass allein danach zu differenzieren ist, wem die Mietzinsforderung rechtlich zusteht und dieses sind nach der bisherigen Sachverhaltsdarstellung nun einmal Sie.
Ein Zugriff auf die Forderung durch den Verwalter ist daher nicht gerechtfertigt, da Sie die Vermieterin sind und somit also in fremde Rechte eingegriffen wird, lässt man dem Verwalter den Zugriff. Da der Grundstückeigentümerin also die Mieteinnahmen auch rechtlich nicht zugestanden haben, kann auch die eingesetze Verwaltung darauf keinen Zugriff nehmen, da es sich um schuldnerfremdes Recht handelt.
Da man hier auch nicht etwa davon ausgehen kann, dass allein formelle Verträge mit der Absicht geschlossen worden sind, mögliche Gläubiger zu benachteiligen, kommt auch kein Ausnahmetatbestand in betracht, zumal es bisher ja auch offenbar an einer formalen Anfechtung fehlt.
Die Auffassung des Amtsgerichtes zur fehlenden Eilbedürftigkeit kann ich daher so nicht nachvollziehen, aber dazu bedarf es dann auch der Kenntnis aller Gesamtumstände.
Hier sollten Sie zeitnah Klage erheben. Ich würde Ihnen dringend raten, einen Kollegen dazu heranzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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