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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in 2009 bin ich meinem Vermieter einige Monatsmieten schuldig geblieben. So kam es zur anwaltlich vorgetragenen fristlosen Kündigung, die ich jedoch durch Zahlung heilen konnte.
Leider verschlechterten sich meine wirtschaftlichen Verhältnisse weiter, so daß ich Ende 2009 das Regelinsolvenzverfahren beantragen mußte. Das Insolvenzverfahren ist eröffnet worden und der Verwalter hat das Mietverhältnis mittlerweile frei gegeben. Alle Mietzahlungen sind pünktlich erfolgt.
Lediglich die alte Kostennote des gegnerischen RAs über 1.900 Euro steht noch im Raum. Aus der Freigabe des Mietverhältnisses leitet der RA nun ab, daß dieser "Verzugsschaden" nicht unter den Vollstreckungsschutz fiele. Ist das Rechtens?
Mit freundlichen Grüßen
NN
Antwort geschrieben am 17.08.2010 11:57:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1, 76829 Landau, Tel: 06341 - 91 777 7, Fax: 06341 - 91 777 19
Aufenthaltsrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internetrecht, Miet und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht
Bewertungen: 106
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wir folgt beantworten kann:
I.
Die Freigabe des Mietverhältnisses durch den Insolvenzverwalter gemäß § 109 I S. 2 InsO führt dazu, dass das Mietverhältnis aus den Masseverbindlichkeiten herausgenommen wird. Dies bedeutet, dass die Forderungen des Vermieters nicht mehr von der Insolvenzmasse (Ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens), sondern von Ihnen persönlich zu begleichen ist. Sinn dieser Freigabe ist es für den Insolvenzverwalter eine Belastung der vorhandenen Masse zu reduzieren um mehr Gelder für die bestehenden GLäubiger zur Verfügung zu haben.
II.
DIe Freigabe bezieht sich hierbei jedoch meines Erachtens lediglich auf die zukünfitg fällig werdenden Ansprüche, z.B. auf die nach der Freigabe entstehenden Mietzahlungen.
Nicht erfasst hiervon sind jedoch die bestehenden Altforderungen bzw. Insolvenzforderungen, die bereits bestanden, als Sie die Insolvenz beantragt haben. Diese Forderungen richten sich gegen die Insolvenzmasse.
III.
Nach Ihren Schilderungen bezieht sich die gegen Sie geltend gemachte Forderung auf Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Kündigung, die vor Ihrer Insolvenz lag. MEines Erachtens kann diese Forderung nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens von Ihnen geltend gemacht werden, so dass Sie zu einem Ausgleich der Forderung nicht verpflichtet sind.
IV.
SIe sollten daher derzeit die Forderung der GEgenseite nicht erfüllen und diese an Ihren Insolvenzverwalter verweisen. Gerne kann ich für Sie auch ein entsprechendes Erwiderungsschreiben an die Gegenseite fertigen. Die hierfür anfallenden Kosten können - wenn Ihre Einkommenssituation sich nicht wesentlich gebessert hat - möglicherweise durch gerichtliche Beratungshilfe abgedeckt werden. Gerne kann ich Sie hierüber informieren. Setzen Sie sich bei Bedarf bitte direkt unter Mueller@seither.info mit mir in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d.Pfalz
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