Frage geschrieben am 19.03.2010 22:32:22
Mietsicherheit
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 871Ich bin Vermieter über privaten Wohnraum und stehe vor einer Neuvermietung.
Als Mietsicherheit wird eine Bürgschaft vom Mieter angeboten. Ein Bürgschaftsdokument mit folgendem Wortlaut ist mir vom Bürgen zugestellt worden, ohne daß ich darum gebeten hatte:
BEGINN DOKUMENT: "Bürge: Name & Adresse
Vermieter: Name & Adresse
Mieter: Name und Adresse
Angaben zum Mietobjekt
Der Bürge übernimmt die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche, die aus dem Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter entstehen.
Die Bürgschaft wird erst bei Vervollständigung durch den Vermieter und den Abschluß des Mietvertrages rechtskräftig." ENDE DOKUMENT
Ich glaube, es muß noch ein Betrag für eine Haftungsbegrenzung genannt werden (z.B. ... für alle Ansprüche bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 5.000,00). Ebenfalls dürfte der Zusatz "Ich, der Bürge, verzichte auf die Einrede der Vorausklage" wichtig sein. Müssen evtl. "alle Ansprüche", für die gebürgt wird näher bezeichnet werden? (Z.B. Mietzins, Nebenkosten & Nebenkostennachzahlungen, Schadensersatzansprüche).
Bitte helfen Sie mir, indem Sie mir die notwendigen Änderungen nennen, die am o.g. Dokument vorgenommen werden müssen, damit es tatsächlich rechtskräftig wird und die Bürgschaft für mich im Ernstfall auch einfach in Anspruch zu nehmen ist.
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 19.03.2010 23:35:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
Q1, 8, 68161 Mannheim, Tel: 0621-40068230, Fax: 0621-40068250
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
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zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung davon ausgehe, dass zusätzlich zur Bürgschaft keine Mietkaution gezahlt wird. Sollte das trotzdem der Fall, sein besteht die Gefahrt der Übersicherung mit der Folge, dass die Bürgschaft unwirksam sein könnte, § 551 BGB.
Die Höchstgrenze der zulässigen Bürgschaft ergibt sich aus § 551 Abs. 1 BGB. Sie sollten daher als Haftungsgrenze die dreifache Monatskaltmiete angeben um eine Übersicherung zu vermeiden.
Völlig richtig sehen Sie, dass der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage aufgenommen werden sollte.
Hinsichtlich des Umfangs der Bürgschaft rate ich Ihnen auch den Passus "für sämtliche aus o.g. Mietverhältnis resultierenden Ansprüche" hilfsweise aufzunehmen und auch die von Ihnen bereits aufgezählten Einzelansprüche aufzunehmen.
Auch sollte aufgenommen werden, dass die Bürgschaft auf "erste Anforderung" fällig wird.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.03.2010 00:01:46
Da es sich in diesem Fall um eine Bürgschaft handelt, die vom Bürgen freiwillig angeboten wird (ohne Aufforderung) und ohne den Mieter mit Gebühren oder Regressansprüchen zu belasten (was ich noch nicht erwähnt hatte), dürfte eine höhere Summe als die dreifache Nettokaltmiete möglich sein. Würden Sie dem zustimmen?
Da es sich in diesem Fall um eine Bürgschaft handelt, die vom Bürgen freiwillig angeboten wird (ohne Aufforderung) und ohne den Mieter mit Gebühren oder Regressansprüchen zu belasten (was ich noch nicht erwähnt hatte), dürfte eine höhere Summe als die dreifache Nettokaltmiete möglich sein. Würden Sie dem zustimmen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.03.2010 09:54:28
Sehr geehrter Fragesteller,
leider bin ich der Ansicht, dass sich diese Argumentation nicht trägt. Die Bürgschaft wird letztlich zugunsten des Mieters abgegeben und führt zu einer Übersicherung im Hinblick auf die gesetzliche Regelung. Bürgschaften sollten immer "freiwillig" abgegeben werden - auf welchen Vorschlag hin, spielt keine Rolle.
Der Mieter wird letztlich auch nicht frei, da der Bürge Kraft gesetzlichem(!) Forderungsübergang Regressansprüche gegen den Mieter haben wird, § 774 BGB.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
leider bin ich der Ansicht, dass sich diese Argumentation nicht trägt. Die Bürgschaft wird letztlich zugunsten des Mieters abgegeben und führt zu einer Übersicherung im Hinblick auf die gesetzliche Regelung. Bürgschaften sollten immer "freiwillig" abgegeben werden - auf welchen Vorschlag hin, spielt keine Rolle.
Der Mieter wird letztlich auch nicht frei, da der Bürge Kraft gesetzlichem(!) Forderungsübergang Regressansprüche gegen den Mieter haben wird, § 774 BGB.
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