ich bin 27 Jahre alt und nicht vorbestraf. Ich habe da meine alte WOhnung Mietschulden hatte eine Mietschuldenfreiheitsbestätigung meines Exvermieters selbst ausgestellt und eingereicht. das ganze ist raus gekommen bevor ich die Wohnung und den MIetvertrag bekommen habe und nun habe ich eine Vorladung wegen Urkundenfälschung :(
Was habe ich zu erwarten? (Strafe)
Antwort geschrieben am 04.06.2010 17:56:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Volker Dembski
Lindwurmstraße 80, 80337 München, Tel: 089-51701794, Fax: 089-51639985
Verkehrsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Vorlage einer von Ihnen gefertigten Mietschuldenfreiheitsbestätigung des alten Vermieters beim neuen Vermieter, um diesen hierdurch zum Abschluss eines Mietvertrages zu motivieren, erfüllt den Tatbestand des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung.
Nachdem Sie nicht vorbestraft sind, gehe ich davon aus, dass die zuständige Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls unter Verhängung einer Geldstrafe bei Gericht beantragen wird. Von einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage gehe ich eher nicht aus. Die Tagessatzanzahl könnte 90 möglicherweise nicht überschreiten, d. h. es würde dann keine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis erfolgen. Die Tagessatzhöhe richtet sich nach ihren persönlichen und wirschaftlichen Verhältnissen. Gegen einen Strafbefehl können Sie Einspruch einlegen, sollte dieser ungünstiger ausfallen. Es kommt dann zur Hauptverhandlung bei Gericht.
Im Rahmen einer Beschuldigtevernehmung wird die Polizei vor allem Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfragen, da der Tatnachweis auch ohne ein Geständnis leicht zu führen sein dürfte. Ein Geständnis würde strafmildernd wirken. Sollten Sie nicht zur Beschuldigtenvernehmung erscheinen, wird die Polizei entweder nachfassen oder den Vorgang ohne Ihre Aussage an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Ihr Einkommen wird dann geschätzt.
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für Ihre weitere Verteidigung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Dembski
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
dembski@fachanwalt-strafrecht-muenchen.org
http://www.fachanwalt-strafrecht-muenchen.org
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.06.2010 21:03:40
Danke für Ihre Anwort.
Von einer Haftstrafé ist aber nicht aus zu gehen?
Beste Grüße
Danke für Ihre Anwort.
Von einer Haftstrafé ist aber nicht aus zu gehen?
Beste Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.06.2010 07:12:16
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wie bereits ausgeführt gehe ich von der Verhängung einer Geldstrafe aus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wie bereits ausgeführt gehe ich von der Verhängung einer Geldstrafe aus.
Mit freundlichen Grüßen
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