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Frage geschrieben am 05.02.2012 03:46:50

Mietschulden - fristlose Kündigung durch Vermieter

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 911
Sehr geehrte Damen und Herren,

die offenen Mietschulden bei meinem Vermieter liegen aufgrund von Arbeitslosigkeit und anderen persönlichen Gründen aktuell bei 2597,84€ nun wurde mir durch ihren Anwalt die fristlose Kündigung zugestellt. Mit dieser bin ich an sich einverstanden nur mit der Kostennote des Anwalts nicht.

Dort ist ein Wert von 6557,84€ angegeben
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 487,50€
Auslagen........ 20€
Mit Mehrwertsteuer macht das 603,93€

Ich verstehe nicht wie man bei 2597,84€ plötzlich auf einen Wert von 6557,84€ kommt. Die 2597,84€ wurden im Anschreiben vom Anwalt auch selber so aufgestellt. Nur in der Kostennote rechnet er auf einmal mit einer höheren Summe.

Sehe ich es richtig dass bei 2597,84€ Streitwert die Geschäftsgebühr eigentlich bei 245,70€ liegen müsste?

Mit freundlichen Grüßen
Dominik W.


Antwort geschrieben am 05.02.2012 05:47:55
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Der BGH hat entschieden, dass der außergerichtliche Gegenstandswert einer Kündigung analog den §§ 23 I 3 RVG iVm 41 I, II GKG mit der Jahresnettomiete anzusetzen ist, weil die Kündigung einen Räumungsrechtsstreit vorausgehe und diese vorbereite (BGH NZM 2007, 396). Die Nebenkosten sind dann hinzuzurechnen, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden,

Bitte überprüfen Sie anhand dieser Informationen den ausgerechneten Wert von 6.557,84 €. Sollten dann noch Unklarheiten bestehen, bitte ich Sie die Nachfragefunktion zu nützen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


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