Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 13.02.2011 20:29:25

Mietschulden

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1083
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Mietschulden.
Folgende Situation:

Es bestand ein gemeinsamer Mietvertrag von Frau und Mann. Einzug 2005, die Tochter war damals 2. Der Mann war immer Hauptverdiener, Frau hat sich ums Kind gekümmert und später auf geringfügiger Basis gearbeitet. Der Mann hat sich um die Mietzahlungen gekümmert, bzw. eben nicht. Es wurden seinerseits Mietlastschriften zurückgegeben und Nebenkostennachzahlungen nicht geleistet. Während der Schwangerschaft mit dem zweiten Kind verlässt der Ehemann die Frau, zieht zu einer neuen Partnerin und der Vermieter akzeptiert trotz offener Mietzahlungen die fristlose Kündigung, Es wird ein neuer Mietvertrag mit der Frau gemacht. Beides passiert im April 2010. In dem MIetvertrag gibt es keinerlei "Übernahmeklauseln" für alte Mietschulden. Seitdem wurde die Miete immer pünktlich und voll gezahlt. Nun droht der Vermieter mit Kündigung (Mietrecht) wegen der alten Schulden. Die Fragen : Ist das möglich - gerade auch mit zwei Kindern und obwohl es aus dem laufenden Mietverhältnis heraus keinerlei Beanstandungen gibt?

Darüber hinaus gibt es einen großen Kredit bei der ehemaligen Citibank. Es wurde ein Vergleich getroffen zwischen Exfrau und Inkassounternehmen, es werden 35 % der Forderung in kleinen Raten beglichen. Es handelt sich um Schulden aus dem gemeinsamen Girokonto und einem Kredit.

Welche Möglichkeiten gibt es die zu zahlenden Beträge (miete un Kredit) vom Exmann wieder einzuklagen?

Es wurden mit sämtlichen Gläubigern außer dem Vermieter (insgesamt 5) Rückzahlungsvereinbarungen getroffen, die alle einen Verzicht von rund 65 % der Schuld für die Gläübiger bedeuten. Dieses Angebot wurde auch dem Vermieter gemacht, der sich mehr als einen Monat nach Versand der Schreibens noch immer nicht geäußert hat. Da auch der Hauptgläubiger dem Vergleich zugestimmt hat, gibt es die Möglichkeit den Vermieter zur Anerkennung des Vergleichs zu "zwingen"?

Vielen Dank für eine schnelle Antwort


Antwort geschrieben am 13.02.2011 20:47:46
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Miete:

Für den alten Mietvertrag schulden Mann und Frau gegenüber dem Vermieter das Geld als Gesamtschuldner. Das heißt aber auch, dass sich der Vermieter ausschließlich an Frau oder Mann halten kann. Soweit der Vermieter davon ausgehen kann, dass beim Mann nichts zu holen ist, kann er die offene Forderung auch bei der Frau geltend machen.

Im Innenverhältnis kann und sollte die Frau dann aber den Mann auf hälftige Erstattung der Kosten in Anspruch nehmen.

Den Vermieter kann man aber nicht zwingen, den Vergleich anzunehmen.

Die Kündigung (Mietrecht) halte ich aber nicht für wirksam, da die Schulden den alten Mietvertrag treffend. Der neue Mietvertrag ist schuldenfrei.


Kredit:

Hier gilt auch, dass Mann und Frau gegenüber der Bank haften, die Bank sich das Geld aber nur von einem holen kann.

Hier wurde schon die Frau in Anspruch genommen. Sie kann sich daher das Geld auch vom Mann wiederholen.

Es sollten also die Forderungen beziffert und dann beim Mann schriftlich eingefordert werden. Zahlt er nicht binnen einer bestimmten Frist, sollte Klage erhoben werden.



Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

124
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Mietschulden