366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1283 Besucher | 14 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Mietrückstände im Kaufvertrag...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Mietrückstände im Kaufvertrag...

Mietrückstände im Kaufvertrag verschwiegen


16.07.2012 16:16 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler




Am 4.6. habe ich ein vollvermietetes Dreifamilienhaus notariell beurkundet. Im Kaufvertrag wurde der Passus eingebaut,dass der Verkäufer zusichert, dass keine Mietrückstände und rechtliche Auseinandersetzungen mit Mietern bestehen. Nach Kaufpreiszahlung am 12.7. und Besitz-Übergabe am 15.7.(Auflassung ist noch nicht erfolgt) eröffnete der Verkäufer,dass ein Mieter bereits die Mieten Mai,Juni und Juli nicht bezahlt habe. Am 12.6. wurde verkäuferseits eine Anwältin beauftragt, die dem Mietschuldner am 13.7. die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zum 26.7.zustellte.
Weder vor/im oder nach der Beurkundung des Kaufvertrages wurde ich darauf aufmerksam gemacht.

Meine Fragen:
- bin ich jetzt bzw. ab wann für den weiteren Klage-/Räumungsprozess in der Verantwortung?
- ich fühle mich getäuscht,möchte aber das Objekt behalten,jedoch nicht für die zu erwartenden Mietausfälle aufgrund Räumung und Neu-Mieter-Suche haften. Was kann ich vom Verkäufer einfordern? Entgangene Mieten? Anwalts-/Klagekosten? Kosten der Neu-Vermietung?
- der Makler scheint es auch gewußt zu haben,ist er in der Mithaftung?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema:
Kaufvertrag
16.07.2012 | 18:10

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
235 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

bin ich jetzt bzw. ab wann für den weiteren Klage-/Räumungsprozess in der Verantwortung?

Das Mietverhältnis geht gemäß § 566 BGB erst mit Eigentumsübergang auf Sie über, also mit Ihrer Eintragung im Grundbuch. Diese ist nach Ihrer Mitteilung noch nicht vollzogen, so dass der Verkäufer immer noch der Vermieter ist. Ihm steht daher grundsätzlich der Anspruch auf die Mietzahlung und die Herausgabe der Wohnung (noch) zu.

Möglicherweise ist intern mit dem Verkäufer im Notarvertrag vereinbart, dass Ihnen die Mieten bereis am 15.07.2012 zustehen. Dies ändert aber nichts daran, dass Vertragspartner des Mieters bis zu Ihrer Eintragung im Grundbuch immer noch der Verkäufer ist.

- ich fühle mich getäuscht,möchte aber das Objekt behalten,jedoch nicht für die zu erwartenden Mietausfälle aufgrund Räumung und Neu-Mieter-Suche haften. Was kann ich vom Verkäufer einfordern? Entgangene Mieten? Anwalts-/Klagekosten? Kosten der Neu-Vermietung?

Bislang sind Ihnen keine Mieten entgangen, so dass Sie solche auch nicht geltend machen können. Sollte das Grundbuch aber dann umgeschrieben sein und der Mieter weiterhin nicht zahlen, stellt sich die Frage, ob die entgangenen Mieten und die Anwalts- und Klagekosten sowie die Kosten der Neuvermietung auf den Verkäufer abgewälzt werden können. Letztlich beruht ja die Nichtzahlung der zukünftigen Mieten bzw. Nutzungsentschädigung auf einem erneuten Entschluss des Mieters. Da aber der Zurechnungszusammenhang in der Regel nicht unterbrochen wird, wenn der Schaden durch die Handlung eines Dritten eintritt, und eine Pflichtverletzung durch die falsche Zusicherung, dass die Mieter die Mieten zahlen, gegeben ist (hierzu etwa OLG Celle MDR 1998, 767), gehe ich davon aus, dass Sie die Mietausfälle, wenn Sie diese nicht beitreiben können, sowie erforderliche Rechtsanwalts- und Klagekosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend machen können. Bezüglich der Kosten der Neuvermietung haben Sie eine Schadensminderungspflicht zu beachten und müssen eine möglichst günstige Variante wählen. Wenn eine einfache Zeitungsanzeige reicht, sollten Sie keinen Makler einschalten. Auch müssen Sie im Hinblick auf zukünftig anfallende Nutzungsentschädigung versuchen, diese vom Mieter zu erlangen, erst wenn dieser mittellos ist, können Sie das Geld vom Verkäufer einfordern.

- der Makler scheint es auch gewußt zu haben,ist er in der Mithaftung?

Wenn Sie der Auftraggeber waren, hätte er Sie über die per Anfang Juni ausstehende Miete für Mai informieren müssen, da es sich ja um eine Kapitalanlage handelt und die Nichtzahlung eines Mieters Ihren Entschluss zum Kauf der Immobilie hätte beeinträchtigen können. Er würde dann mit dem Verkäufer als Gesamtschuldner haften. Sie müssen aber mittels Zeugen beweisen, dass der Makler von der fehlenden Miete für Mai 2012 wusste, was nach Ihrer Formulierung ggf. nicht der Fall war ("scheint").

Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.


Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Wuppertal

235 Bewertungen
FACHGEBIETE
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht