am 23.April habe eine vermietete Eigentumswohnung ersteigert.
Die Miete ging bis einschließlich Mai an den Konkursverwalter.
Mit welcher Begründung kann ich die Miete für April (anteilig) und Mai vom Konkursverwalter zurückfordern.
Antwort geschrieben am 22.06.2011 19:22:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Mit dem Zuschlag, der mit der Verkündung wirksam wird, wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks.. Der Ersteher tritt kraft Gesetzes ( § 566 Abs. 1 BGB analog) in das bestehende Mietverhältnisse ein. Für den Eintritt in dem Mietvertrag ist der Zeitpunkt des Zuschlags maßgebend. Da die Wohnung am 23. April per Zuschlagsbeschluss ersteigert wurde, steht Ihnen ab diesem Zeitpunkt auch die Zahlung der Miete zu.
Der Konkursverwalter ( ich nehme an Insolvenzverwalter)hat Ihnen die Miete für den Monat April anteilmäßig ab dem 23.04.2011 zu erstatten und selbstverständlich auch für den Monat Mai und zwar aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB.
Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
REchtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.06.2011 16:46:37
Sehr geehrter Herr RA Dratwa,
für Ihre schnelle Bearbeitung bedanke ich mich recht herzlich.
Ich habe noch eine Nachfrage, wie verhält es sich mit § 566b Abs.1 BGB, ich meine mit dem 15 Tag des Monats.
Sehr geehrter Herr RA Dratwa,
für Ihre schnelle Bearbeitung bedanke ich mich recht herzlich.
Ich habe noch eine Nachfrage, wie verhält es sich mit § 566b Abs.1 BGB, ich meine mit dem 15 Tag des Monats.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.06.2011 20:45:07
Sehr geehrter Fragesteller,
eine interessante Nachfrage, die ich anhand der einschlägigen Kommentierungen überprüft habe. Ein Fall des § 566b Abs.1 BGB ist vorliegend nicht gegeben. Diese Vorschrift betrifft Vorausverfügungen über die Miete.
Vorausverfügungen sind Abtretung und Verpfändung der Miete oder die Aufrechnung des Vermieters gegenüber Ansprüchen des Mieters. Diese Verfügungen müssen vor dem Eigentumswechsel erfolgen und sich auf die Miete für die Zeit nach dem Eigentumswechsel beziehen. Für den laufenden Monat und bei Erwerb in der zweiten Monatshälfte auch für den folgenden Monat sind solche Verfügungen des ehemaligen Vermieters wirksam, auch wenn der Erwerber sie nicht kannte.
Ein derartiger Fall liegt jedoch bei Ihnen nicht vor. Der Insolvenzverwalter hat lediglich weiter die Miete eingezogen und ist Ihnen ab dem Tag des Zuschlages zur Herausgabe des eingezogenen Mietzinses verpflichtet.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
eine interessante Nachfrage, die ich anhand der einschlägigen Kommentierungen überprüft habe. Ein Fall des § 566b Abs.1 BGB ist vorliegend nicht gegeben. Diese Vorschrift betrifft Vorausverfügungen über die Miete.
Vorausverfügungen sind Abtretung und Verpfändung der Miete oder die Aufrechnung des Vermieters gegenüber Ansprüchen des Mieters. Diese Verfügungen müssen vor dem Eigentumswechsel erfolgen und sich auf die Miete für die Zeit nach dem Eigentumswechsel beziehen. Für den laufenden Monat und bei Erwerb in der zweiten Monatshälfte auch für den folgenden Monat sind solche Verfügungen des ehemaligen Vermieters wirksam, auch wenn der Erwerber sie nicht kannte.
Ein derartiger Fall liegt jedoch bei Ihnen nicht vor. Der Insolvenzverwalter hat lediglich weiter die Miete eingezogen und ist Ihnen ab dem Tag des Zuschlages zur Herausgabe des eingezogenen Mietzinses verpflichtet.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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