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Frage geschrieben am 04.03.2010 03:47:53

Mietrecht

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 571
Folgendes ist passiert: wir betrieben seit Ende 2008 ein Ladengeschäft. Da wir im Oktober 2009 in finanzielle Schieflage aufgrund der Nichtzahlung eines Kunden gerieten, war es uns nicht möglich, die Miete für OKT u. NOV zu zahlen. Mit dem Vermieter wurde eine Vereinbarung getroffen, dass wir bis Ende NOV. die Miete zahlen. Als am 04.12. keine Miete beim Vermieter eingegangen war, nahm dieser unserer Angestellten die Ladenschlüssel ab, tauschte die Schlösser aus und hängte von innen in sämtliche Fenster, Schilder mit der Aufschrift, dass die Gegenstände im Laden dem Vermieterpfandrecht unterliegen. Ich wurde von dieser Tatsache nicht in Kenntnis gesetzt und erfuhr dies erst, als ich am 16.12. von meinem Auslandsauffenthalt zurück kam und das Geschäft betreten wollte. Zwischenzeitlich am 08.12. hatte ich die Mieten für OKT u. NOV. bis auf 109 Euro bezahlt. Eine KAution iHv. 2 Nettokaltmieten war hinterlegt und im Mietvertrag, stand auch, dass diese zur Tilgung von ev. MIetschulden genommen werden können. Ein Telefonat mit dem Vermieter führte dazu, dass ich den Schlüssel wieder bekam. Unsere Angestellte hatte aufgrund der Situation eine neue Arbeit gesucht und stand nicht mehr zur Verfügung. Am 21.12. hatten wir wieder eine neue Angestellte gefunden. Jetzt meine Fragen: Hat der Vermieter rechtmässig gehandelt oder ist es Hausfriedensbruch? Muss ich für den Zeitraum Miete bezahlen? Falls nein: ab wann wieder? 16.12. oder 21.12.? Hat die Angestellte ein Anrecht auf den Lohn bis zur Aufnahme ihrer neuen Tätigkeit und wenn ja: kann ich den beim Vermieter einfordern?


Antwort geschrieben am 04.03.2010 07:49:06
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Der Vermieter hat zwar ein Vermieterpfandrecht, doch zur Selbsthilfe darf er nur in dem Rahmen greifen, als er Sie daran hindern kann die Sachen wegzuschaffen. Das das Mietverhältnis noch nicht beendet war, hat der Vermieter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Im Übrigen liegen bestimmte Sachen nicht dem Pfändungsschutz, insbesondere nicht solche Sachen, die Ihrer Erwerbstätigkeit dienen.

Mietzins müssen Sie für den Zeitraum, in dem Sie die Räume nicht nutzen konnten nicht bezahlen, also bis 16.12.2010.

Ihre Angestellte hat auch keinen Anspruch auf Lohn, wenn Sie nicht mehr für Sie gearbeitet hat und sofort eine neue Arbeitsstelle gefunden hat.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.03.2010 21:13:12

hallo Frau Hein,

als erstes möchte ich mich für die Beantwortung meiner Fragen herzlich bedanken...
Abschliessend möchte ich, falls Sie so nett wären, nur noch folgendes wissen: die Angestellte hat nachweislich erst am 15.12. die neue Tätigkeit angenommen und fordert nun für die Zeit dazwischen den Lohn, nur zur Vollständigkeit:(im Arbeitsvertrag stehen 14 Tage Kündigungsfrist)... Muss ich diese zahlen bzw. kann ich das Geld vom Vermieter einfordern???

Besten Dank Im Voraus



Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.03.2010 06:08:02

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Wenn Ihre Angestellte fristlos außerordentlich gekündigt hat, dann ist das Arbeitsverhältnis per sofort beendet und sie hat keinen Anspruch mehr auf Lohn. Wobei hier fraglich ist, ob eine solche fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung fehlt es an detaillierten Sachverhaltsangaben.

Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass Ihre Angestellte Sie über den Vorfall hätte informieren müssen. Inwieweit dies tatsächlich möglich war, vermag ich von dieser Stelle ebenfalls nicht zu beurteilen. Dann hätten Sie dafür Sorge tragen können, dass die Angelegenheit geklärt würde und die Angestellte hätte ihre Arbeit wieder aufnehmen können. Falls dies nicht möglich war müssten Sie Lohn bis zur Aufnahme der neuen Arbeitsstelle zahlen und sich zur Schadloshaltung an den Vermieter halten.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin


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