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Frage geschrieben am 27.01.2012 15:02:04

Mietrecht

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 373
Ein älteres Ehepaar (85 und 80 Jahre) hat 1987 ein Haus gemietet. Der Mietvertrag (WohnungsMietvertrag nach dem Einheitsmietvertrag) wurde immer auf 5 Jahre befristet. Die letzte Verlängerung wurde nur von der Mieterin am 1. Juli 2011 unterschrieben - der Ehemann war zu dem Zeitpunkt schon sehr krank. Der Vermieter schreibt in dieser Vereinbarung: Der Mietvertrag wird um weitere fünf Jahre verlängert und endet am 1.5.2017
(Anmerkung: 5 Jahre = 1.5.2016)
Ist es möglich, dass die Mieter mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen können?


Antwort geschrieben am 27.01.2012 16:06:54
Rechtsanwalt Christian Lukas
Martinskloster 9, 99084 Erfurt, Tel: 0361 663 82 85, Fax: 0361 663 82 86
Sozialrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Grundsätzlich wäre es erforderlich, alle Unterlagen und insbesondere das Schriftstück, welches unterzeichnet wurde, detailliert zu prüfen.

Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass es sich bei dem ursprünglich geschlossenen Zeitmietvertrag um einen sogenannten qualifizierten Zeitmietvetrag nach damals geltendem Recht handelt.
Hiernach hatte der Mieter keinen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses und der Vertrag endete automatisch jeweils nach fünf Jahren und musste ggf. neu geschlossen werden.

Dies hat zur Folge, dass jedes Mal ein völlig neuer Mietvertrag mit einer Befristung für 5 Jahre abgeschlossen wurde.
Dies war damals möglich und eine ordentliche Kündigung war grundsätzlich ausgeschlossen.

Allerdings ist es so, dass seit der Mietrechtsreform vom 01.09.2001 keine solchen befristeten Mietverträge (für Wohnraum) mehr abgeschlossen werden dürfen.

Nur, wenn einer der in § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genannten Gründe vorliegt, ist eine Befristung zulässig.


Hiernach ist eine Befristung nur zulässig, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1) die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder zu seinem Haushalt gehörende Personen nutzen will, oder

2) die Räume in zulässiger Weise beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder

3) die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten (sprich Betriebsangehörigen) vermieten will.


Wurde dem Mieter der beabsichtigte Verwendungsgrund nicht mitgeteilt oder im Mietvertrag genannt, so kann sich der Vermieter nicht auf die Befristung berufen.
Es handelt sich dann um einen "normalen" unbefristeten Mietvertrag, welcher nach den gesetzlichen Kündigungsfristen kündbar ist.

Diese beträgt für den Mieter, wie von Ihnen richtig dargestellt, 3 Monate.

Ich bedaure, Ihnen keine andere Einschätzung geben zu können, hoffe Ihnen jedoch trotzdem weitergeholfen zu haben.

Bitte beachten Sie, dass die rechtliche Einschätzung allein auf Ihren Angaben beruht.

Gern können Sie die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.


Freundliche Grüße


Rechtsanwalt
Christian Lukas
Martinskloster 9
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