Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 06.02.2012 13:39:10

Mietrecht - Untervermietung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 444
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 128 weitere Antworten zum Thema Mietrecht.
Hallo,

mein Appartement ist an einen jungen Mann vermietet.
Im Mietvertrag steht, dass Untervermietung untersagt ist.
Jetzt wohnt dort auch seine Freundin mit drin, mit eigenem Namensschild und ist vermutlich auch dort gemeldet.
Habe den Vermieter darauf hingewiesen, dass ich das nicht will.
Die Wohnung von 40qm wird durch 2 Personen erheblich mehr beansprucht wie durch eine Person und zahlen muss ich das dann, obwohl ich ja nur eine Miete bekomme.
Was ist in rechtlichem Rahmen möglich?
Mieterhöhung? Unterbindung? Was kann ich machen?


Antwort geschrieben am 06.02.2012 14:16:59
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

grundsätzlich ist der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieter nicht berechtigt die Wohnung unter zu vermieten.

Eine Klausel im Mietvertrag, die die Untervermietung ausschließt, ist jedoch ungültig, da dies gegen den Grundsatz des § 553 BGB verstoßen würde, die es dem Mieter erlaubt, eine Untervermietung vorzunehmen, wenn berechtigte Gründe vorliegen.

Allerdings können Sie nicht die Erlaubnis zur Aufnahme des Lebenspartners verweigern, da dies ein berechtigter Grund ist, solange die Wohnung nicht überbelegt ist, was bei 40qm noch nicht der Fall sein dürfte, auch wenn es sicherlich eng ist. Eine Überbelegung wird erst angenommen, wenn die bauliche Substanz unter der Überbelegung leidet (BVerfG Beschluss vom 18. Oktober 1993, Az: 1 BvR 1335/93).

Sie können aber aufgrund der neuen Belegung die Betriebskosten entsprechend der gestiegenen Personenzahl anpassen, auch könnten Sie eine Mieterhöhung prüfen, sofern dies aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages und der ggf. heranzuziehenden ortsüblichen Vergleichsmiete möglich ist.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

124
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Mietrecht   Untervermietung