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Eine Mutter unterschreibt anstelle ihres erst 19 jährigen Sohnes, welcher sich im ersten Jahr einer Berufsausbildung befindet, mit einem zusätzlichen Vertragspartner einen Mietvertrag. (die Vermieter wollten dies so)
Ihr Sohn bewohnt aber und zahlt auch die Miete dieser halben Wohnung (separate Studiowohnung mit einem Zimmer,Dusche und WC)
Diese Mutter hat selbst noch derzeitig eine eigene Wohnung in Miete, welche aber jetzt gekündigt wurde.
So... kann man sie nötigen in das Zimmer Ihres Sohnes zu ziehen, nur weil sie anstelle Ihres Sohnes den Vertrag unterschrieben hat?
Antwort geschrieben am 09.02.2012 09:23:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
Bewertungen: 74
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ich nehme an, dass es um eine sozialrechtliche Einweisung Ihrer Mutter gehen könnte, da diese in anderen Fällen nicht "gezwungen" werden könnte, zunächst eine andere Wohnung zu beziehen.
Eine Einweisung in eine bewohnte Wohnung ist natürlich nicht möglich, schon gar nicht, wenn diese für zwei Personen nicht ausreichend Platz bietet und die Mutter zwar im Mietvertrag als Mieterin angegeben ist, faktisch jedoch kein Zugriffsrecht auf diese Wohnung besitzt.
Dies ist ebenso im Rahmen der mietrechtlichen Härtefallklausel der Fall, wenn ein Auszug aufgrund der besonderen Umstände nicht möglich ist und kein anderer Wohnraum zur Verfügung steht, da die Unterschrift unter den Mietverrtag für die Mutter kein Wohnraum sichern sollte, sondern den Vermieter ausschließlich bessere Forderungsdurchsetzungsmöglichkeiten geben sollte.
Eine Verweisung auf diesen Wohnraum für Ihre Mutter ist daher nicht zulässig.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2012 09:02:40
Sorry, ich dachte meine Frage, welche mir noch sehr auf am Herzen liegt, wäre für mich nicht wichtig!
Es wäre sehr nett von Ihnen, wenn Sie mir diese noch ganz knapp beantworten könnten.
Könnte man diese Mutter dann als nächstes dazu nötigen in die andere Wohnhälfte einzuziehen, da sie mit dieser Person befreundet ist? Dort würde auch ein eigenes Zimmer fehlen. Aber dies würde die Behörde gerne sehen.
Eine ganz kurze Antwort hätte natürlich bis Anfang nächster Woche Zeit.
Ein schönes Wochenende und nochmals aufrichtigsten Dank für Ihre sehr schnelle und kompetente Beantwortung.
Mit freundlichen Grüßen
Sorry, ich dachte meine Frage, welche mir noch sehr auf am Herzen liegt, wäre für mich nicht wichtig!
Es wäre sehr nett von Ihnen, wenn Sie mir diese noch ganz knapp beantworten könnten.
Könnte man diese Mutter dann als nächstes dazu nötigen in die andere Wohnhälfte einzuziehen, da sie mit dieser Person befreundet ist? Dort würde auch ein eigenes Zimmer fehlen. Aber dies würde die Behörde gerne sehen.
Eine ganz kurze Antwort hätte natürlich bis Anfang nächster Woche Zeit.
Ein schönes Wochenende und nochmals aufrichtigsten Dank für Ihre sehr schnelle und kompetente Beantwortung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.02.2012 10:59:43
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Mutter kann nur auf solche Wohnräume verwiesen werden, an denen sie entweder Eigentum besitzt oder aber die sie gemietet hat, nicht jedoch, wenn Wohnraum von Freunden zur Verfügung stünde.
Mit freundlichen Grüßen und ebenso ein schönes Wochenende!
Salzwedel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Mutter kann nur auf solche Wohnräume verwiesen werden, an denen sie entweder Eigentum besitzt oder aber die sie gemietet hat, nicht jedoch, wenn Wohnraum von Freunden zur Verfügung stünde.
Mit freundlichen Grüßen und ebenso ein schönes Wochenende!
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