Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 96 weitere Antworten zum Thema Eigenbedarfskündigung.
Seit Januar 2011 miete ich eine Mietwohnung in Wyk Schleswig Holstein über einen auf ein Jahr befristeten Mietvertrag. Am 1. Januar 2012 hat sich dieser Vertrag auf ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2012 verlängert. Jetzt soll die Wohnung verkauft werden, und der zukünftige Besitzer will möglichst schnell einziehen.
Ist es richtig, dass die Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen (in Schleswig Holstein) auch in meinem Fall eines befristeten Mietvertrags gilt?
Ich gehe davon aus diese Sperrfrist nur bis zum Ende meines Vertrags
(31.12.2012) läuft?
Oder habe ich, da ich zu dem Zeitpunkt dann bereits zwei Jahre in der Wohnung wohne einen besseren Eigenbedarfs-Kündigungschutz?
Nach §§ 463 und 577 BGB hat ein Mieter, dessen Wohnung gekauft wird ein Vorkaufsrecht. Ist das auch in meinem Fall mit dem befristeten Mietvertrag so?
Antwort geschrieben am 17.02.2012 09:35:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die gesetzliche Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung findet sich in § 577a BGB. Maßgeblich für die Kündigungsbeschränkung ist, dass es sich tatsächlich um eine Wohnungsumwandlung handelt. Nicht jeder Verkauf einer vermieteten Wohnung stellt auch gleichzeitig eine Wohnungsumwandlung im Sinne der Vorschrift dar.
Die Kündigungsbeschränkung beträgt nach dem Gsetz drei Jahre, kann aber in Wohnungsmangelgebieten bis auf zehn Jahre durch Landesverordnung erweitert werden. Bei einem befristeten Vertrag greift die Kündigungsbeschränkung bis zum Ende der Befristung, sofern die Befristung früher als die genannten Fristen endet. Eine wirksame Befristung bis zum 31.12.2012 unterstellt, sind Sie nur bis dahin geschützt.
Geprüft werden sollte aber unbedingt, ob die Befristung wirksam erfolgt ist, sowie ob und wie eine weitere Verlängerung über das Jahr hinaus vereinbart ist. Ggf. ergeben sich aus einer solchen Prüfung für Sie weitere Möglichkeiten.
Ein Vorkaufsrecht besteht unter den Voraussetzungen des § 577 BGB. Diese Vorschrift unterscheidet nicht zwischen befristeten und unbefristeten Mietverträgen.
Abschließend weise ich daraufhin, dass §§ 577, 577a BGB nicht auf Mietverhältnisse iSd. §§ 549 II, III BGB Anwendung finden. In Ihrem Fall sollte überprüft werden, ob nicht eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch vorliegen könnte. Ich empfehle daher dringend, sich unter Vorlage des Mietvertrages ergänzend anwaltlich beraten zu lassen. Ohne Kenntnis des Vertrages kann ich Ihnen hier nur Hinweis, aber leider keine rechtssichere Handhabe mit auf den Weg geben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89
www.so-geht-recht.de
www.rechtsanwalt-ennepetal.com
www.erbrecht-ennepetal.de
www.mietrecht-ennepetal.de
www.verkehrsrecht-ennepetal.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Matthes direkt

