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Frage geschrieben am 05.04.2011 13:59:24

Mietrecht/ Schönheitsreparatur

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 845
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 57 weitere Antworten zum Thema Schönheitsreparatur.
Ich habe eine nicht Renovierte Wohnung am 1. Sep 2010 übernommen.Auszug 30.03.2011 Da ich Malermeister bin, war es kein Problem, die Wohnung fachgerecht zu renovieren. Im Schlafzimmer habe ich die Decke und Wände hellgetönt, fast Weiß gestrichen. Hinterm Bett, habe ich 3 Bahnen Muster Tapete geklebt. Die mit einer Tapezierleiste abgegrenzt ist. Das Muster ist Schwarz Weiß mit Ornamenten. Im Wohnzimmer ist es ähnlich,Decke Wände sind leicht getönt, fast Weiß.An einer langen Wand ca. 6 meter ist eine Mustertapete (eine Bahn 53 cm breit 2,60 hoch. Blumenmotiv, angrenzend ist links und rechts eine passend dazu kombinierte Streifen Tapete im passenden Farbton.Das ganze ist also auf der ca 6 meter langen Wand 1,60 breit und 2,60 Deckenöhe. Der Vermieter möchte das die Tapeten abkommen und die Wände Weiß oder hellgetönt laut Mietvertrag(vorgefertigter) gestrichen werden. Habe die Wohnung nur 6 Monate bewohnt. Wie ist das rechtens. Gibt es Urteile in neuster Form? Wie muss ich mich verhalten. Meiner Meinung ist das Geschmacksache, fachgerecht von Meisterhand renoviert ist die Wohnung


Antwort geschrieben am 05.04.2011 16:01:40
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Während der Mietzeit darf der Mieter die Wohnung nach seinem eigenen Geschmack dekorieren. Bei Ende des Mietvertrages überwiegt hingegen das Interesse des Vermieters, die Wohnung in einem Zustand zu erhalten, der dem üblichen Durchschnittsgeschmack entspricht, um die Wohnung schnellstmöglich weitervermieten zu können.

Außergewöhnliche Gestaltungen, die nicht dem Durchschnittsgeschmack entsprechen muss der Vermieter nicht akzeptieren, selbst wenn sie handwerklich gut gemacht sind. Derartige Dekorationen muss der Mieter entfernen, unabhängig davon, ob er vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist oder nicht.

Die Rechtsprechung konkretisiert den zu erwartenden Durchschnittgeschmack auf einen Anstrich in dezenten Farbtönen. Eine Tapezierung mit Ornamenten, Blumen oder Streifen dürfte dabei aller Voraussicht nach nicht als dem durchschnittlichen Geschmack entsprechend akzeptiert werden.

Sie sind daher m.E. verpflichtet, die von Ihnen aufgebrachten Tapeten zu entfernen. Ob gleichzeitig auch die Verpflichtung besteht, in weißer oder heller Farbe neu zu streichen, kann erst nach Kenntnis Ihres Mietvertrages und Durchsicht der dort enthaltenen Klauseln zu diesem Thema beurteilt werden; dazu stehe ich Ihnen ergänzend im Wege einer Direktanfrage zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
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