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Mietrecht: Rückgabe der Wohnung


| 13.07.2012 13:44 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers


| in unter 2 Stunden

Eine Wohnung ist gekündigt zum 31. 8. 2012. Der Vermieter hat die Wohnung jedoch zum 10.07.2012 übernommen, d.h. sämtliche Schlüssel in Empfang genommen und mit einem Übergabeprotokoll die ordnungsgemäße Rückgabe bescheinigt. Jetzt verlangt er die weitere Mietezahlung. Ist dies korrekt?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 414 weitere Antworten zum Thema:
Wohnung Rückgabe
13.07.2012 | 14:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
100 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

die vorzeitige Rückgabe der Wohnung ändert leider grundsätzlich erst einmal nichts an der Verpflichtung, die Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu zahlen. Dies ergibt sich auch aus § 537 BGB („Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.").

Wie Sie dem zweiten Satz entnehmen können, kann dies insbesondere anders aussehen, wenn der Vermieter die Wohnung bereits wieder vermietet hat. In dem Fall muss er sich die vom neuen Mieter eingenommene Miete anrechnen lassen. Sofern hier aber ansonsten keine besonderen Umstände vorliegen, ist kein Grund ersichtlich, weswegen die Mietzahlungspflicht nicht zu erfüllen ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotz dieser für Sie negativen Antwort weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
August-Bebel-Str. 13, 33602 Bielefeld
Tel.: (0521) 9 67 47 40 - Fax: (0521) 9 67 47 42
http://www.kanzlei-alpers.de - info@kanzlei-alpers.de

Bewertung des Fragestellers 2012-07-16 | 15:13


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