Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1098 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Guten Abend,
ich habe meine Wohnung zum 15.01.2012 gekündigt.
Aufgrund meiner Vorgeschichte möchte ich früher raus.
Ich wurde Vergewaltigt und mein Peiniger weis wo ich wohne und lauerte mir auch des öfteren auf.
Ach seine Stammkneipe befindet sich im Ort.
Ich bin in Psychologischer Behandlung und bei der Polizei ist dies auch festgehalt.
Deshalb leide ich an Depressionen und bin schon seit Juni letzten Jahres krank.
-- Einsatz geändert am 31.01.2012 20:41:45
Antwort geschrieben am 31.01.2012 21:18:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, daß Sie die dreimonatige Kündigungsfrist aus den dargelegten und nachvollziehbaren Gründen nicht eingehalten haben und deshalb vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen werden möchten.
2.
Der erste Schritt wäre ein Gespräch mit dem Vermieter, um mit ihm zu erörtern, ob er einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zustimmt. Der Sachverhalt sagt zwar nichts dazu, ob es ein solches Gespräch gegeben hat, jedoch läßt Ihre Fragestellung die Vermutung naheliegend erscheinen, daß, sollte es ein Gespräch bezüglich einer vorzeitigen Beendigung gegeben haben, dieses ohne verwertbares Ergebnis verlaufen ist.
3.
Somit stellt sich die Frage, ob Sie das Mietverhältnis fristlos kündigen können.
Grundsätzlich ist eine fristlose Kündigung (Mietrecht) zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist; vgl. LG Köln WuM 80, 137. Wann man von einem wichtigen Grund in diesem Sinne sprechen kann, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab.
Das Problem liegt aber darin, daß den Vermieter ein Verschulden treffen muß, das wiederum Sie berechtigen könnte, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Ein Verschulden des Vermieters, das im Zusammenhang mit den Gründen für Ihren Wunsch steht, vorzeitig aus dem Mietverhältnis auszuscheiden, ist aufgrund des Sachverhalts nicht ersichtlich.
Deshalb scheidet die fristlose Kündigung (Mietrecht) mangels Verschuldens des Vermieters aus.
4.
Daher wird man die Kündigung zum 15.01.2012 als fristgerechte Kündigung ansehen müssen. Wann Ihr Mietverhältnis endet, hängt davon ab, wann Sie die Kündigung ausgesprochen haben bzw. wann die Kündigung dem Vermieter zugegangen ist.
Die Kündigung muß dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugegangen sein, wenn der Monat der Kündigung für den Ablauf der Kündigungsfrist noch mitzählen soll.
Beispiel: Ist die Kündigung dem Vermieter spätestens am dritten Werktag des Monats Januar 2012 zugegangen, endet das Mietverhältnis zum 31.03.2012.
Hat der Vermieter die Kündigung erst danach erhalten, findet das Mietverhältnis zum 30.04.2012 sein Ende.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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