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Wir sind Besitzer eines Miethauses(6 Wohnungen). Eine Mieterin hält folgende Haustiere: 2 Hunde (Schäferhund seit 7 Jahren, kleiner Mischling seit etwa 3 Jahren), außerdem sind seit vielen Jahren 3 Katzen vorhanden.
Bei der Mieterin handelt es sich um die Tochter der ursprünglichen Mieterin (Mutter bewohnte Wohnung seit über 30 Jahren). Die Tocher war schon mal ausgezogen, kam aber vor 7 Jahren (mit Hund) wieder in die Wohnung zurück – angeblich nur vorübergehend. Vor 3 Jahren wurde ein neuer Mietvertrag abgeschlossen und die Tochter als Mieterin mit aufgenommen. Plötzlich war der zweite Hund da. Nun gibt es mehrere Beschwerden von Nachbarn und negative Aussagen von Wohnungssuchenden („.. das Haus, wo immer die Hunde so laut bellen..." ). Tatsächlich ist es so, dass die Hunde oft in beängstigender Art an der Wohnungstüre bellen, wenn man im Treppenhaus vorbei geht.
Da nun die Mutter den gemeinsamen Mietvertrag gekündigt hat und bereits ausgezogen ist, wollen wir die Gelegenheit nutzen, (im Rahmen eines neuen Vertragsabschlusses) die Hunde der Tochter zu verbieten. Ist das möglich?
In den bisherigen Mietverträgen war zu diesem Thema nichts enthalten. Wohnungsgröße: 88 qm mit kleinem Garten. Die Hunde sind tagsüber alleine zu Hause (angeblich werden sie von einer Bekannten kurz rausgelassen).
Antwort geschrieben am 12.05.2011 16:22:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung besteht ein Mietvertrag wonach Mutter und Tochter Mieterinnen der Wohnung sind. Das bedeutet aber auch, daß die Mutter nicht berechtigt ist, den Mietvertrag allein zu kündigen. Der Mietvertrag kann grundsätzlich nur von beiden Mietparteien, also von Mutter und Tochter, durch Kündigung (Mietrecht) beendet werden. Sie haben allerdings die Möglichkeit, die Mutter aus dem Mietvertrag zu entlassen. Das ist Ihre alleinige Entscheidung und diese Entscheidung steht in Ihrem Ermessen.
Da mit der Tochter ein wirksamer Mietvertrag besteht, besteht Ihrerseits kein Recht, einen neuen, geänderten Mietvertrag mit der Tochter abzuschließen. Wenn Sie die Mutter aus dem Mietverhältnis entlassen, gilt der bestehende Mietvertrag mit der Tochter fort. Eine Änderung des Mietvertrags käme nur in Betracht, wenn auch die Mieterin einer solchen Änderung zustimmen würde.
2.
Da in dem Mietvertrag keine Regelung über Tierhaltung enthalten ist, stellt sich die Frage, ob die Tochter zwei Hunde und drei Katzen halten darf.
Ob die Tierhaltung vertragsgemäß ist, hängt vom Einzelfall unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten ab.
Da die Tiere aber schon seit Jahren gehalten werden, wird man zumindest von einer stillschweigenden Billigung der Tierhaltung durch Sie in Ihrer Eigenschaft als Vermieter ausgehen dürfen. Das wiederum heißt, daß Sie der Mieterin das Halten der Tiere vom Grundsatz her nicht untersagen können.
3.
Die Erlaubnis, Tiere zu halten, bedeutet aber nicht gleichzeitig, daß damit jede Lärmbelästigung hingenommen werden muß. Wenn die Hunde durch lautstarkes Bellen, das andere Mitmieter stört, auffallen, können Sie der Mieterin aufgeben, dafür Sorge zu tragen, daß das störende Bellen aufhört. Dies sollten Sie stets schriftlich und in gesicherter Form, d. h., per Einschreiben mit Rückschein machen. Gleichzeitig können Sie androhen, daß bei weiteren Störungen eine Kündigung (Mietrecht) des Mietverhältnisses in Betracht komme.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.05.2011 16:48:06
Danke für die schnelle Antwort, Herr Rechtsanwalt.
Ist es sinnvoll, sich folgendermaßen zu einigen: Die Miterin hat dafür Sorge zu tragen, dass das Gebell aufhört, außerdem darf nach dem Ableben der Hunde kein weiterer mehr angeschafft werden.
Danke für die schnelle Antwort, Herr Rechtsanwalt.
Ist es sinnvoll, sich folgendermaßen zu einigen: Die Miterin hat dafür Sorge zu tragen, dass das Gebell aufhört, außerdem darf nach dem Ableben der Hunde kein weiterer mehr angeschafft werden.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.05.2011 16:55:30
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Eine einvernehmliche Regelung, so wie von Ihnen angedacht, ist auf jeden Fall empfehlenswert und allemal besser als jede Streitigkeit. Voraussetzung ist natürlich, daß die Mieterin mitspielt.
Folgendes ist zu beachten: Die Mieterin ist bereits aufgrund des Mietverhältnisses verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß niemand durch ständiges Hundegebell gestört wird. Anderfalls wäre das eine positive Vertragsverletzung. Natürlich können Sie diesen Punkt noch in den Mietvertrag aufnehmen.
Eine Regelung, daß nach dem Ableben der Hunde, keine neuen Hunde angeschafft werden dürfen, müßte als Nachtrag in den Mietvertrag aufgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Eine einvernehmliche Regelung, so wie von Ihnen angedacht, ist auf jeden Fall empfehlenswert und allemal besser als jede Streitigkeit. Voraussetzung ist natürlich, daß die Mieterin mitspielt.
Folgendes ist zu beachten: Die Mieterin ist bereits aufgrund des Mietverhältnisses verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß niemand durch ständiges Hundegebell gestört wird. Anderfalls wäre das eine positive Vertragsverletzung. Natürlich können Sie diesen Punkt noch in den Mietvertrag aufnehmen.
Eine Regelung, daß nach dem Ableben der Hunde, keine neuen Hunde angeschafft werden dürfen, müßte als Nachtrag in den Mietvertrag aufgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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