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Mietrecht / Eigenbedarfskündigung


13.05.2012 19:21 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Frage :

Wir haben unsere Mieterin zum 31.05.2012 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Unsere Mieterin hat jetzt signalisiert, dass sie noch keine neue Wohnung hat und wohl erst einige Monate später ausziehen kann. Grundsätzlich hätten wir kein Problem damit, wenn sie ein oder zwei Monate später auszieht.

Was müssen wir wann spätestens tun, um die Eigenbedarfskündigung nicht zu verwirken, wenn unsere Mieterin nicht auszieht ? Müssen wir sofort eine Räumungsklage auf den Weg bringen ? Oder können wir ihr zunächst eine schriftliche Nachfrist zum Auszug setzen ? Wenn ja, wie lange ? Vier Wochen ? Acht Wochen ?

Vielen Dank für Ihre Antwort !

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 178 weitere Antworten zum Thema:
Mietrecht Eigenbedarfskündigung
13.05.2012 | 21:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus
158 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

Aufgrund der mir vorliegenden Ortsangabe möchte ich zunächst auf Folgendes hinweisen:


§ 1 Kündigungssperrfristverordnung – KSpVO NRW besagt:

"Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so beträgt die Frist, in der sich der Erwerber nicht auf berechtigte Interessen nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen kann, in den kreisfreien Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster acht Jahre seit der Veräußerung."

Es ist zwar ein spezieller Fall aber nicht ungewöhnlich.

Insoweit Ihr Fall nicht unter die spezielle Kündungssperrfristverordnung zuzuordnen ist, möchte ich noch auf die hohen Anforderungen einer wirksamen Eigenbedarfskündigung hinweisen.

Soweit die Kündigung (Mietrecht) wirksam ist, sollten Sie auch einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses widersprechen.

Sofern Ihre Mieterin sich also nicht gegen Ihre Kündigung (Mietrecht) wehrt, haben Sie viel gewonnen und ein Räumungsprozess könnte verhindert werden.

Die einverständliche Lösung wäre die Wirtschaftslichste. Sie sollten mit der Mieterin eine Räumungsfrist schriftlich vereinbaren. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Miete am 31.5.2012 endete und Ihnen die Mieterin für den Zeitraum der Räumung Nutzungsentschädigung (in Höhe der Bruttomiete) zahlt.


"Was müssen wir wann spätestens tun, um die Eigenbedarfskündigung nicht zu verwirken, wenn unsere Mieterin nicht auszieht ?"

Wenn die Mieterin nach der vereinbarten Räumungsfrist nicht auszieht, müssen Sie unverzüglich Räumungsklage erheben. Eine Verwirkung konnte dann nicht Eintreten und eine stillschweigende Verlängerung lag nicht vor.

"Müssen wir sofort eine Räumungsklage auf den Weg bringen ?"

Letztlich entscheidet dies Ihr Gefühl, ob Sie der Mieterin hinsichtlich einer Vereinbarung trauen können. Denn anderenfalls müssen Sie dennoch (nur verzögert) Räumungsklage erheben.

"Oder können wir ihr zunächst eine schriftliche Nachfrist zum Auszug setzen ?"

Soweit es sich nicht um eine Räumfrist handelt sollte der Zeitraum eher in 2-3 Wochen bemessen sein.

"Wenn ja, wie lange ? Vier Wochen ? Acht Wochen ?"

Die gerichtlich zulässige festsetzbare Räumfrist nach Rechtskraft des Urteils beträgt gem. § 721 Abs. 5 ZPO max. ein Jahr.

Sie sollten selbst ein so kurz, wie möglich bemessene Frist vereinbaren.

-------------
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
01069 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Dresden

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Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Erbrecht, Zivilrecht