13.05.2012 | 21:32
Antwort
von
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
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Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Aufgrund der mir vorliegenden Ortsangabe möchte ich zunächst auf Folgendes hinweisen:
§ 1 Kündigungssperrfristverordnung – KSpVO NRW besagt:
"Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so beträgt die Frist, in der sich der Erwerber nicht auf berechtigte Interessen nach §
573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen kann, in den kreisfreien Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster acht Jahre seit der Veräußerung."
Es ist zwar ein spezieller Fall aber nicht ungewöhnlich.
Insoweit Ihr Fall nicht unter die spezielle Kündungssperrfristverordnung zuzuordnen ist, möchte ich noch auf die hohen Anforderungen einer wirksamen Eigenbedarfskündigung hinweisen.
Soweit die
Kündigung (Mietrecht) wirksam ist, sollten Sie auch einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses widersprechen.
Sofern Ihre Mieterin sich also nicht gegen Ihre
Kündigung (Mietrecht) wehrt, haben Sie viel gewonnen und ein Räumungsprozess könnte verhindert werden.
Die einverständliche Lösung wäre die Wirtschaftslichste. Sie sollten mit der Mieterin eine Räumungsfrist schriftlich vereinbaren. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Miete am 31.5.2012 endete und Ihnen die Mieterin für den Zeitraum der Räumung Nutzungsentschädigung (in Höhe der Bruttomiete) zahlt.
"Was müssen wir wann spätestens tun, um die Eigenbedarfskündigung nicht zu verwirken, wenn unsere Mieterin nicht auszieht ?"
Wenn die Mieterin nach der vereinbarten Räumungsfrist nicht auszieht, müssen Sie unverzüglich Räumungsklage erheben. Eine Verwirkung konnte dann nicht Eintreten und eine stillschweigende Verlängerung lag nicht vor.
"Müssen wir sofort eine Räumungsklage auf den Weg bringen ?"
Letztlich entscheidet dies Ihr Gefühl, ob Sie der Mieterin hinsichtlich einer Vereinbarung trauen können. Denn anderenfalls müssen Sie dennoch (nur verzögert) Räumungsklage erheben.
"Oder können wir ihr zunächst eine schriftliche Nachfrist zum Auszug setzen ?"
Soweit es sich nicht um eine Räumfrist handelt sollte der Zeitraum eher in 2-3 Wochen bemessen sein.
"Wenn ja, wie lange ? Vier Wochen ? Acht Wochen ?"
Die gerichtlich zulässige festsetzbare Räumfrist nach Rechtskraft des Urteils beträgt gem.
§ 721 Abs. 5 ZPO max. ein Jahr.
Sie sollten selbst ein so kurz, wie möglich bemessene Frist vereinbaren.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
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