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Mietrecht-Betriebskosten


25.06.2012 18:15 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 2 Stunden

Hallo und guten Tag
Im Oktober 2011 erhielt ich meine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 hierbei sollte eine Summe von 865,- nachgezahlt werden.
Gegen diese betriebskostenabrechnung legte ich beim Vermieter Wiederspruch ein.Weil dort Kosten geltend gemacht wurden die nicht stimmen.Durch einen Rückruf seinerseits der Vermieter bestätige er mir das der Wiederspruch bei Ihn eingegangen sei und er sich darum kümmern will.
Bis heute habe ich keine Antwort auf meinen Wiederspruch und auch sonnst meldet der Vermieter sich nicht auch nicht wenn ich Ihn anschreibe.
Wie lange hat der Vermieter das Recht a..fällige Betriebskosten nachzufordern.b.ich will die Wohnung aufgeben wohne erst zwei einhalb Jahre hier drin im Mietvertrag steht besenrein zu verlassen ist es auch an dem.
Vielen Dank Frank Jakob
25.06.2012 | 19:11

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
940 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


der Vermieter muss binnen Jahresfrist abrechnen, so dass eine Nachforderung für 2010 nicht mehr in Betracht kommte, ES SEI DENN, es liegt kein Verschulden des Vermieters vor - dieses Fehlen des Verschuldens kann Ihrer Sachverhaltsdarstellung aber nicht entnommen werden.

Auch die Tatsache, dass zunächst fehlerhaft abgerechnet und nun nachgebessert werden soll, ändert daran nichts.

Denn auch Korrekturen und Nachbesserungen fehlerhafter Abrechnungen und daraus erwachsene Nachzahlungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3, S. 3 BGB erfolgen (BGH, Urt.v. 12.12.2007, Az.: VIII ZR 190/06).



Sofern Sie nach dem Vertrag die Wohnung besenrein übergeben müssen, ist das auch so einzuhalten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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