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Mietrecht: Bad - verdeckter Mangel (Rohrsenkung) + Fliesenverlegung nach Behebung


| 23.07.2012 15:49 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben




Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

Wir bitten Sie um rechtliche Informationen zu dem nachfolgenden Sachverhalt.

Ausgangsdaten:
- Mietwohnung im Dachgeschoß in Mehrfamilienhaus (erbaut 1995),
- durch uns gemietet seit 11/2009
- gute Wohnlage, mittlere Ausstattungsklasse, KM/m² etwas über dem für diese Wohnung anzuwendenden Mietspiegels

Zur Situation:
- Bad und Küche liegen nebeneinander.
- Wannenabfluß Bad und Spülenabfluß Küche (sog. kommunizierende Röhren) werden in eine gemeinsame waagerechte Sammelanschlußleitung zusammengeführt

Seit ca. 1 Jahr gab es vermehrt Abflußprobleme in der Badewanne und der Küchenspüle. Das Wasser lief wechselnd bei beiden Abflüssen immer langsamer ab bis hin zur völligen Verstopfung. Die Verstopfungen wurden dann durch uns mit haushaltsüblichen Mitteln versucht zu beheben, was nur temporär Erfolg brachte. Die Abstände bis zur nächsten Verstopfung wurden trotzdem immer kürzer.

Da wir davon ausgingen, daß nur eine Reinigung notwendig wäre und diese dann entsprechend unseres Formularmietvertrages unter die sog. Kleinreparaturen fällt, hatten wir nun eine Fachfirma beauftragt, die Reinigung der ca. 5,00 m langen waagerechten Sammelanschlußleitung mit professionellem Equipment durchzuführen.
Die Verstopfungen waren uns trotzdem unerklärlich und da wir kein fehlerhaftes Nutzungsverhaltens haben, haben wir gleichzeitig eine TV-Inspektion mit Videoaufzeichnung vom Inneren dieser waagerechten Sammelanschlußleitung machen lassen. Die Rechnung haben wir vereinbarungsgemäß unmittelbar nach dem Einsatz direkt an den Handwerker bar beglichen.

Diese in der vergangenen Woche durchgeführte Reinigung und TV-Inspektion hat ergeben, daß die Ursache der Verstopfungsproblematik ausschließlich in einem Baumangel liegt. In der waagerechten Sammelanschlußleitung hat sich auf einer Länge von ca. 3,50 Metern eine Rohrsenke gebildet, in der das Abwasser stehenbleibt, wodurch eine unübliche Sedimentation und Fettablagerung entsteht, die diese Leitung mit der Zeit immer mehr zusetzt und verstopft. Unsere haushaltüblichen Reinigungsmöglichkeiten können diese Sedimentation nur geringfügig abtragen, so daß die Abflußschwierigkeiten und Verstopfungen immer wieder auftreten würden.

Wir werden nun dem Vermieter diesen Mangel mitteilen und von ihm die Behebung fordern.

Unsere Fragen:

1. )
Haben wir eine Möglichkeit (wenn ja, welche), dem Vermieter die Kosten für die jetzige Reinigung und TV-Inspektion nachträglich ganz oder teilweise aufzuerlegen, da der Mangel ausschließlich dem Vermieter zufällt?


2.)
Beim Neuverlegen der Sammelanschlußleitung müssen im Bad mindestens zwei der vier Wände in Fußbodennähe eröffnet werden. Das Bad ist allseits deckenhoch gefliest, durchgängig mit hellbeige geflammten hochglänzenden Rechteckfliesen, der Fußboden ist mit genau denselben Wandfliesen gefliest. Die Sanitärkeramik hat dazu passend die Farbe Papyrus.

a) Können wir vom Vermieter verbindlich verlangen, daß das Bad nach Abschluß der Reparaturarbeiten wieder ein einheitliches Erscheinungsbild hat, also alle vier Wände mit gleichen Fliesen in Abmessung, Oberfläche und Farbe sowie passend zu den Fliesen des Fußbodens bzw. neue Fußbodenfliesen? (das heißt, das gesamte Bad wird neu gefliest, da von den jetzigen Fliesen keine Ersatzfliesen vorhanden und auch nicht nachbeschaffbar sind, evtl. auch neue Sanitärkeramik)

b) Wäre ein Mietminderungsgrund gegeben oder können wir Wiederherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbildes vom Vermieter verlangen, wenn die bei den Reparaturen entfernten Fliesen einfach aus Kostengründen durch völlig andere, nicht zum Rest passende Fliesen ersetzt werden würden (Form, Farbe, Oberfläche)?

c) Trifft das auch zu, wenn zwar das gesamte Bad neu gefliest wird, aber vom Vermieter eine Farbe oder ein Muster ausgewählt wird, mit dem wir die Wohnung nicht genommen hätten, wenn es bei der Besichtigung schon so gewesen wäre (z.B. schwarz-weiß kariert oder rosa)

d) Haben wir einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter, wenn er beim Neufliesen des Bades zwar eine grundsätzlich neutrale Fliesenausstattung ausgewählt, die aber farblich nicht mehr zu den bei Einzug von uns extra angeschafften, zum gegenwärtigen Erscheinungsbild harmonierenden, Badmöbeln passt, wir also neue Badmöbel kaufen müssen?

3.)
Sollte bei den Reparaturarbeiten nach dem Eröffnen der Wände ein von der Sammelanschlußleitung unabhängiger Mangel zutage treten (z.B. fehlende Dämmstreifen im Dachdrempel) - haben wir einen durchsetzbaren Anspruch, daß dieser Mangel gleich mitbehoben wird?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Bad
23.07.2012 | 17:30

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
58 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

1) Sie können verlangen, dass Ihre Kosten ersetzt werden. Ihre Ausgaben sind nicht im Rahmen der Kleinreparaturen erfolgt.

2)
a) Grundsätzlich bestehen die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche gegen den Vermieter. Allerdings muss eine gewissen Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Falls es Ihrem Vermieter beispielsweise gelingt, Fließen aufzutreiben, die mit dem Rest des Bades harmonisieren, wird man ihn nicht dazu zwingen können, die gesamten Fließen zu erneuern.
b) In diesem Fall wäre ein Minderungsgrund gegeben. Die Minderungshöhe dürfte bei 5% der Warmmiete liegen.
c) Auch in diesem Fall läge ein Minderungsgrund vor. Allerdings sollten Sie sich vorher Gehör verschaffen und darauf hinwirken, dass das Bad erneut in gedeckten und neutralen Farben gefliest wird.
d) Hier käme es - noch mehr als bei den oben gestellten Fragen - auf die konkreten Bedingungen an. Um hier einen Schadensersatzanspruch zu begründen müssten die Umstände schon äußerst schlimm werden.

3) Sie haben nur einen Anspruch darauf, dass Mängel an Ihrer Wohnung beseitigt werden. Ansprüche darauf, Mängel am Haus beseitigen zu lassen bestehen nur dann, wenn diese Schäden an Ihrer Wohnung auslösen.

Bitte beachten Sie, dass es in der von Ihnen gestellten, recht hypothetischen Fallkonstellation sehr auf die Details der Renovierung ankommt. Sie sollten daher versuchen, bezüglich aller Fragen bereits im Vorfeld mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen um Ihre Anliegen geltend zu machen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Rübben
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 24.07.2012 | 09:20

Sehr geehrter Herr Rübben,

wir bedanken uns für Ihre rasche Antwort.

Zu unserem besseren Verständnis möchten wir zu zwei Ihrer Antworten noch kurz nachfragen:

1)
Auf welche rechtlichen Grundlagen stützt sich unsere zulässige nachträgliche Forderung der Kostenerstattung (bestimmte Urteile oder Gesetzestexte)?
Kann der Vermieter nicht mit dem Argument „Wer die Handwerker bestellt, bezahlt auch" die Kostenerstattung verweigern?

2b+c)
Ist hier ausschließlich nur eine Mietminderung möglich, also keine Wiederherstellung eines harmonischen Gesamtbildes wie im Ursprungszustand forderbar? (Wir möchten die nächsten 20 Jahre in dieser schönen Wohnung wohnen bleiben und haben also mehr an einer Wiederherstellung als an einer Mietminderung Interesse)

Vielen Dank vorab für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.07.2012 | 10:22

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte.
Anspruchsgrundlage wären die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB und wohl auch die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB).
Sie haben Aufgaben des Vermieters übernommen und damit ein fremdes Geschäfts besorgt. Es war objektiv nicht Ihr Geschäft, da auf Sie nur Kleinreparaturen abgewälzt waren. Daher haben Sie gem. §§ 677, 683 S. 1 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.

2. Diese Frage hängt auch von von Kosten und den Gesamtumständen ab. In Vergleichbaren Konstellationen habe ich bisher zumeist erlebt, dass die Parteien sich irgendwie geeinigt haben und dass beide Parteien dann einen Teil der Kosten übernommen haben. Ein Anspruch das ganze Bad neu zu fliesen besteht aber sicher nicht.

Bewertung des Fragestellers 2012-07-24 | 11:18


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
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