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Frage geschrieben am 20.01.2011 18:14:33

Mietrecht - Schönheitsreparaturen

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1206
Guten Tag,

wir bewohnten für exakt zwei Jahre eine 114 qm Altbauwohnung, die beim Einzug renoviert war.
Aufgrund unseres Umzuges aus beruflichen Gründen wurde die Wohnung von uns nun grundgereinigt, wenige vorhandene Löcher in den Wänden (von Bildern) gefüllt, eine defekte Steckdose sowie ein defekter Handtuchhalter erneuert .
Des weiteren wurde die gesamte Wohnung akribisch weiß gestrichen in der Art und Weise wie es einem Handwerks-Laien möglich ist - verwendet wurde Wandweiß mittlerer Qualität (Hinweis: Altbauwände).

Frage:
Laut Mietvertrag ist die Wohnung "fachgerecht" zu streichen.
Wie definieren wir "fachgerecht"?
Ist diese Arbeit zwingend durch einen Fachmann (Maler) durchzuführen?
Sind leichte Schattierungen (an zwei Stellen über jeweils einer Tür), welche noch nach 12 Stunden des Anstriches sichtbar sind, Anlass, die Übernahme von Seiten des Vermieters abzulehnen und gar Anlaß für die Forderung, einen Maler den kompletten (!) Raum erneut streichen zu lassen?
Kann von einem Durchschnittsmieter verlangt werden, dass er, wenn er den Anstrich eigenhändig durchführt, eine dem Fachmann (Maler) gleichwertige Arbeit abliefert?

Ich danke vorab für eine Antwort,
viele Grüße
TiniundWolf


Antwort geschrieben am 20.01.2011 19:41:56
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ich setze zunächst voraus, dass die Renovierungsklausel in Ihrem Vertrag wirksam ist und die Wohnung schon nach zwei Jahren so "verwohnt" war, dass eine Renovierung tatsächlich erforderlich geworden ist.

Unter diesen Voraussetzungen ist zu Ihren Fragen folgendes zu sagen:

Als Mieter schulden Sie eine fachgerechte Ausführung mittlerer Art und Güte. Diese muss nicht zwingend von einem Fachmann, sondern kann auch in Eigenarbeit durchgeführt werden. (Eine Vertragsklausel, die eine Renovierung durch einen Fachmann vorschreibt, wäre unwirksam.)

Mittlerer Art und Güte ist die Renovierung, wenn sie, »ohne die Mietsache zu beschädigen, sorgfältig und geschickt ausgeführt ist und zu einem Zustand führt, der bis zum Ablauf der nächsten Renovierungsfrist eine Erneuerung nicht erforderlich macht« (Definition nach Lützenkirchen/Dickersbach, Vertragsstörungen im Mietrecht, 2007, Rz. 760).

Es kann also vom Durchschnittsmieter eine solche Qualität verlangt werden - bzw. andersherum, er darf nur dann die Renovierung in Eigenleistung durchführen, wenn er diese Qualität gewährleisten kann. Ansonsten muss ein Fachbetrieb beauftragt werden.

Ein hier offenbar nicht ganz deckender Anstrich wird wohl nicht fachgerecht sein. Diese Stelle müsste also leider nachgebessert werden. Wenn dadurch die Flächen nicht mehr einheitlich erscheinen, dann müsste wohl auch der ganze Raum nochmals gestrichen werden.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

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