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Frage geschrieben am 24.04.2011 02:58:27

Mietrecht - Kündigung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1095
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Hallo und guten Tag,

ich wohne mit meinem Vermieter im selben 2-Parteien-Haus.
Seit gut einem Jahr gibt es - nach 11 Jahren Mietzeit - ständig Ärger und Streit mit meinem Vermieter. Ursache hierfür ist meine Anschaffung eine Hundes (Labrador). Zuvor hab ich mir von meinem Vermieter schriftlich bestätigen lassen, dass ich mir einen Hund (...keinen "Kampfhund"...)zulegen darf!

Nun hat mir mein Vermieter vor einiger Zeit m ü n d l i c h wegen "Eigenbedarf" gekündigt. Wörtlich sagte er:" ...meine Tochter ist schanger und braucht eine größere Wohnung, daher musst du ausziehen. Pack deine Sachen und verschwinde, den Termin kannst du selber festlegen..."
Ich habe mir inzwischen eine andere Wohnung gesucht und ihm seine Kündigung (Mietrecht) schriftlich bestätigt und auch einen definitiven Auszugstermin, 30.06.2011, genannt. Gleichzeitig habe ich ihm mitgeteilt, dass ich mich rechtliche Schritte vorbehalte, sollte die Wohnung nicht durch Eigenbedarf genutzt werden.

Jetzt erhalte ich ein Schreiben von seinem Anwalt, in dem dieser die Kündigung (Mietrecht) meines Vermieters als ungültig bezeichnet, da eine Kündigung des Mietverhältnisses immer der Schriftform bedarf; daher sei die mündliche Kündigung seines Mandanten wirkungslos.

Meine Frage: stimmt es wirklich, dass die Kündigung des Mietverhältnisses (egal ob vom Vermieter oder vom Mieter)immer der Schriftform bedarf oder gilt auch die mündliche Kündigung?

Danke für Ihre prompte Antwort.

Mit freundlichem Gruß


Antwort geschrieben am 24.04.2011 05:30:59
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Guten Morgen,

ich beantworte Ihre Anfrage dahin, dass die Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum grundsätzlich nur schriftlich erfolgen kann.

Wenn Ihr Vermieter Ihnen nur mündlich die Kündigung ausgesprochen hat, ist das unwirksam, vgl. § 568 Abs. 1 BGB.

Ein Aufhebungsvertrag, also eine gegenseitige Vereinbarung über die Beendigung des Mietverhältnisses hingegen kann auch bei Wohnraum formlos, also auch mündlich geschehen.

Möglicherweise ist Ihr Mietvertrag mit dem Alt-Vermieter ja wirksam durch einen Aunfhebungsvertrag beendet worden. Dies sollten Sie weitergehend prüfen lassen.


Mit freundlichen Grüßen




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Mietrecht - Kündigung | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2011-05-04
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