Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 01.04.2011 13:52:07

Mietnebenkostenberechnung bei einer Lüftungsheizung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 710
Ich plane in naher zukunft ein Haus zu bauen welches aus zwei Eigentumswohnungen besteht. In der einen Wohnung wohne ich in der zweiten Wohnung werden meine Eltern wohnen. Das gesamte Gebäude soll über eine Lüftungsheizung beheizt werden ( beide Eigentumswohnungen ). Für diese art der beheizung gibt es allerdings keine Verbrauchszähler ( änlich wie man sie zum Beispiel an Heizkörpern findet ) über die eine Verbrauchsgenaue Abrechnung erfolgen kann. Welche möglichkeiten habe ich für den Fall das eine der beiden Eigentumswohnungen an fremde vermietet wird ( was momentan nicht geplant ist ), da die installation einer zweiten Anlage mit enormen Kosten verbunden wäre ( ca. 10000 Euro ).Gibt es möglichkeiten wie das Haus eben auch im fall der vermietung an fremde, nachwievor nur über so wie momentan geplant, über eine anlage beheizt werden kann?


Antwort geschrieben am 01.04.2011 14:20:25
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Grundsätzlich wären Sie als Gebäudeeigentümer bei einer Fremdvermietung gemäß § 4 der Heizkostenverordnung verpflichtet, die versorgten Räume mit entsprechenden Messgeräten auszustatten. Hierzu zählen im Grunde die üblicherweise verwendeten Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler. Bei der Auswahl einer geeigneten messtechnischen Ausstattung könnten Sie dann frei entscheiden, solange die technische Eignung durch eine anerkannte Prüfstelle gegeben und nachgewiesen ist.

Sofern eine solche Ausstattung allerdings wie von Ihnen geschildert tatsächlich aus technischen Gründen nicht möglich sein sollte, regelt § 11 der Heizkostenverordnung eine Ausnahme von dieser Ausstattungspflicht. Danach ist diese Verpflichtung unter anderem dann nicht gegeben bei Gebäuden, bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht möglich ist. Dies könnte also nach Ihren Angaben zumindest auf Ihre Heiungsanlage zutreffen.

In solchen Ausnahmefällen wird Ihnen zunächst nichts weiter übrig bleiben, als zu versuchen, die anteiligen Heizkosten nach der Flächenzahl der anderen Wohnung abzurechenen bzw. umzulegen. Oder aber nach § 9a der Heizkostenvorordnung könnte der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Ihnen auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe ermittelt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich schon einmal ein schönes kommendes Wochenende und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

124
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online