Antwort geschrieben am 01.04.2011 14:20:25
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich wären Sie als Gebäudeeigentümer bei einer Fremdvermietung gemäß § 4 der Heizkostenverordnung verpflichtet, die versorgten Räume mit entsprechenden Messgeräten auszustatten. Hierzu zählen im Grunde die üblicherweise verwendeten Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler. Bei der Auswahl einer geeigneten messtechnischen Ausstattung könnten Sie dann frei entscheiden, solange die technische Eignung durch eine anerkannte Prüfstelle gegeben und nachgewiesen ist.
Sofern eine solche Ausstattung allerdings wie von Ihnen geschildert tatsächlich aus technischen Gründen nicht möglich sein sollte, regelt § 11 der Heizkostenverordnung eine Ausnahme von dieser Ausstattungspflicht. Danach ist diese Verpflichtung unter anderem dann nicht gegeben bei Gebäuden, bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht möglich ist. Dies könnte also nach Ihren Angaben zumindest auf Ihre Heiungsanlage zutreffen.
In solchen Ausnahmefällen wird Ihnen zunächst nichts weiter übrig bleiben, als zu versuchen, die anteiligen Heizkosten nach der Flächenzahl der anderen Wohnung abzurechenen bzw. umzulegen. Oder aber nach § 9a der Heizkostenvorordnung könnte der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Ihnen auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe ermittelt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich schon einmal ein schönes kommendes Wochenende und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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