Ich habe eine Frage zur Mietnebenkostenabrechnung und zwar immer im Januar wird der Wasserzählerstand abgelesen und spätestens Drei Monate später bekomme ich die Mietnebenkostenabrechnung und zwar immer mit einer Rückerstattung von ca.350€ nur dieses Mal verweigert der Vermieter mir die Mietnebenkostenabrechnung und da ich weiß das Ich denselben Geldbetrag von 350€ zurückerstattet bekommen soll und das für mich sehr viel Geld ist würde ich gerne wissen, in welchem Zeitraum der Vermieter eine Abrechnung stellen muss.
Besten Dank für eine Antwort im Voraus.
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Diese Antwort ist vom 6.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.08.2009 18:25:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt u. a.:
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten [Nebenkosten] ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums [regelmäßig das Kalenderjahr] mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Eine zum Nachteil des Mieters von [...] abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wenn ich Sie richtig verstanden haben sollte, wird eine Ablesung im Januar mutmaßlich für das Vorjahr vorgenommen und dann drei Monate später für das Vorjahr abgerechnet.
Insofern ist dann das Verhalten des Vermieters in Ordnung, er hat innerhalb der Jahresfrist für das Vorjahr abgerechnet.
Wenn dieses nicht so sein sollte, dann bitte ich Sie höflich darum, von der hier kostenlos möglichen Nachfragefunktion Gebrauch zu machen, damit Sie mir die Gelegenheit geben, noch auf die Sache näher und gezielter einzugehen.
Um beurteilen zu können, wie es sich zu der Rückerstattung in Höhe von 350 € verhält, müsste ich mehr Erkenntnisse darüber haben.
Sie können gegenüber Ihrem Vermieter auch von Ihrem Recht Gebrauch machen, in die betreffenden Unterlagen des Vermieters Einsicht zu nehmen und sich Kopien fertigen zu lassen, soweit diese für eine Betriebskostenabrechnung (Nebenkostenabrechnung) relevant sind.
Einwendungen Ihrerseits können Sie dann danach ebenfalls binnen einer Jahresfrist geltend machen, siehe oben. Insofern wäre es dann z.B. auch möglich, die Berechtigung eine Rückerstattung zu prüfen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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