Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 06.08.2009 18:12:48

Mietnebenkostenabrechnung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3747
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,


Ich habe eine Frage zur Mietnebenkostenabrechnung und zwar immer im Januar wird der Wasserzählerstand abgelesen und spätestens Drei Monate später bekomme ich die Mietnebenkostenabrechnung und zwar immer mit einer Rückerstattung von ca.350€ nur dieses Mal verweigert der Vermieter mir die Mietnebenkostenabrechnung und da ich weiß das Ich denselben Geldbetrag von 350€ zurückerstattet bekommen soll und das für mich sehr viel Geld ist würde ich gerne wissen, in welchem Zeitraum der Vermieter eine Abrechnung stellen muss.

Besten Dank für eine Antwort im Voraus.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 6.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.08.2009 18:25:53
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Gemäß § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt u. a.:

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten [Nebenkosten] ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums [regelmäßig das Kalenderjahr] mitzuteilen.

Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.

Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Eine zum Nachteil des Mieters von [...] abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Wenn ich Sie richtig verstanden haben sollte, wird eine Ablesung im Januar mutmaßlich für das Vorjahr vorgenommen und dann drei Monate später für das Vorjahr abgerechnet.
Insofern ist dann das Verhalten des Vermieters in Ordnung, er hat innerhalb der Jahresfrist für das Vorjahr abgerechnet.

Wenn dieses nicht so sein sollte, dann bitte ich Sie höflich darum, von der hier kostenlos möglichen Nachfragefunktion Gebrauch zu machen, damit Sie mir die Gelegenheit geben, noch auf die Sache näher und gezielter einzugehen.

Um beurteilen zu können, wie es sich zu der Rückerstattung in Höhe von 350 € verhält, müsste ich mehr Erkenntnisse darüber haben.

Sie können gegenüber Ihrem Vermieter auch von Ihrem Recht Gebrauch machen, in die betreffenden Unterlagen des Vermieters Einsicht zu nehmen und sich Kopien fertigen zu lassen, soweit diese für eine Betriebskostenabrechnung (Nebenkostenabrechnung) relevant sind.

Einwendungen Ihrerseits können Sie dann danach ebenfalls binnen einer Jahresfrist geltend machen, siehe oben. Insofern wäre es dann z.B. auch möglich, die Berechtigung eine Rückerstattung zu prüfen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Mietnebenkostenabrechnung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-08-06
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Besten Dank für die sehr schnelle Antwort Sie haben mir sehr geholfen.



Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

121
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Mietnebenkostenabrechnung