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Frage geschrieben am 10.03.2010 11:10:37

Mietnebenkosten

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 885
Sehrgeehrte Damen und Herren,

Mein Mieter hat zum 30.1.2009 gekündigt, die Wohnung aber bereits an Weihnachten verlassen. Die Wohnung stand leer.
Jetzt wurden die Nebenkosten wie seither durch eine Firma abgerechnet. Die Abrechnung erfolgte wie immer zu 50% Verbrauchskosten und 50% Grundkosten also qm. Die Aufteilung auf Vor und Nachnutzer erfolgte unter Berücksichtigung des Heizbedarfs nach Gradzahltagen(170 von 1000 Gradzahltagen).
Jetzt erhalte ich einen Brief vom Rechtsanwalt meines Mieters, der mich beschuldigt meine Abrechnung wäre konkret falsch. Der Mieter hätte die Heizungsthermostate auf Frostschutz gestellt, so dass nur ein minimaler Heizwärmeverbrauch eingetreten ist. Folglich wäre der berechnete Anteil nicht verbraucht worden.

Als Ausgleich wird mir ca. 40 % meiner Kosten angeboten.

Wie soll ich mich verhalten?


Mit freundlichen Grüssen



Antwort geschrieben am 10.03.2010 11:59:23
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Die Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel regelt § 9b HeizkostenV. Danach hat bei einem Nutzerwechsel eine Zwischenablesung zu erfolgen. Die verbrauchsabhängigen Kosten sind auf Basis dieser Zwischenablesung abzurechnen. Die verbrauchsunabhängigen Kosten sind dann entweder nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig umzulegen. Die Zwischenablesung hätte zum Beendigungszeitpunkt des Mietvertrages erfolgen müssen.

Nur wenn eine Zwischenablesung nicht möglich ist oder aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile liefert, können die gesamten Kosten nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig aufgeteilt werden.

Aus Ihrer Frage wird nicht deutlich, ob es einen Zwischenablesung gegeben hat. Ist eine Zwischenablesung erfolgt oder war diese nicht möglich, ist Ihre Abrechnung (vorbehaltlich der richtigen Wahl der Anteile 50 - 50) korrekt.

War dies nicht der Fall, obwohl eine Zwischenablesung möglich gewesen wäre, sind die Einwände des Mieters durchaus berechtigt. Allerdings ist dann das Angebot von 40% m.E. nicht ohne weiteres angemessen. § 12 HeizkostenV gibt dem Mieter in diesem Fall ein pauschales Kürzungsrecht von 15% auf das Abrechnungsergebnis. Eine weitergehende Kürzung hat der Mieter darzulegen und nachzuweisen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2010 12:41:03

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

danke für Ihre Schnelle Antwort.

Eine Zwischenablesung hat nicht statt gefunden. Der Ablesedienst hat mir mitgeteilt, daß nach einem Monat die Ablesedaten zu kleine Differenzen aufweisen.

Mit freundlichen Grüssen


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 13:01:41

Sehr geehrter Fragesteller,

lassen Sie sich diese Aussage des Ableseunternehmens für den weiteren Rechtsstreit schriftlich bestätigen.

Wenn aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Verbrauchsermittlung möglich ist, kann eine Aufteilung nach Gradtagszahlen vorgenommen werden. Dadurch wird die schwankende Beheizung einer Wohnung über das Jahr gesehen hinreichend berücksichtigt.

MIt freundlichen Grüßen
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