Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 17.09.2009 14:49:34

Mietnebenkosten Treppenhausreinigung - Rechtmäßigkeit?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2429
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Mietnebenkosten.
Guten Tag,

unser Vermieter hat seit fast zwei Jahren eine Firma mit der Treppenhausreinigung eines Mehrfamilienhauses (10 Mietparteien) beauftragt und uns mitgeteilt, dass die Kosten hierfür mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung berechnet werden. Die Reinigung des Treppenhauses fand aber so gut wie niemals statt. Es vergingen oftmals mehrere Monate ohne, dass die Reinigung durch geführt wurde.

Nun erhielten wir die Abrechnung für 2008. Es wurden über 150,-- für die Treppenhausreinigung berechnet. Ich legte Widerspruch ein, mit der Begründung, dass die Treppenhausreinigung nicht oder nur sehr mangelhaft vom Vermieter bzw. seinem Auftragnehmer durch geführt wurde.

Die Antwort des Vermieters: Es seien ihm keine Beschwerden bekannt und außerdem sei es unmöglich, 1 3/4 Jahre im Nachhinein fest zu stellen, wann das Treppenhaus gereinigt wurde.

Meine Frage: Wer hat die Nachweispflicht, dass eine abgerechnete Leistung auch tatsächlich erbracht wurde? Kann ich als Mieter einen Posten der NK-Abrechnung nur dann anfechten, wenn ich nachweisen kann, dass diese auch tatsächlich nicht oder nur sehr mangelhaft erbracht wurde?

Falls der Vermieter hier tatsächlich im Vorteil ist und er nicht in der Pflicht ist, dies nachzuweisen, wären vielleicht noch folgende Hinweise hilfreich:
- ich hatte mich etwa 2x über die mangelnde Reinigung in der Vergangenheit beschwert (ich weiß auch von anderen Mietern, die dies taten)
- die Treppenhausreinigung wurde erst NACH Abschluss des Mietvertrages vom Vermieter in Auftrag gegeben, steht also nicht explizit im Mietvertrag; ist aber auch scheinbar notwendig, da die die Reinigung durch die Mehrzahl der Mieter nicht eigenständig erbracht wurde.

Für eine kompetente Antwort, möglichst mit Formulierungstipps für ein Schreiben an den Vermieter wäre ich sehr dankbar!


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.09.2009 15:05:51
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern der Vermieter die Zahlungen der Leistungen fordert, hat er als Vermieter auch den Nachweis über die Erbringung dieser Leistungen zu führen, so dass es dann für Sie und die anderen Mieter zunächst günstig aussieht.

Allerdings kann der Vermieter nun den Dienstleister und dessen Angestelle benennen, so dass Sie dann den Gegenbeweis zu führen hätten. Daher sollten Sie sich jetzt schon von den Mitmietern schriftlich bestätigen lassen, dass diese Arbeiten nicht, bzw. unzureichend ausgeführt worden sind.

Liegt dieses vor, sollten Sie die Zahlung verweigern.


Ihr Hinweis, dass diese Kosten nicht im Mietvertrag aufgenommen worden sind, hilft hingegen nicht weiter.

Zwar kann der Vermieter nicht einseitig eine solche Abänderung vornehmen; hier haben aber die Mieter zumindest stillschweigend zugestimmt, so dass es in der Tat zu einer Vertragsänderung gekommen ist, die sich auch darin manifestiert hat, dass Sie sich über die mangelnde Reinigung beschwert haben (wobei dann nicht verständlich ist, wie der Vermieter behaupten kann, ihm seien keine Beschwerden bekannt).


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nach den Nutzungsbedingungen im Rahmen der ERSTberatung keine Formulierungen vorgegeben werden können und dürfen. Dazu sollten Sie dann eine Direktanfrage nutzen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.09.2009 15:12:42

Sehr geehrter Herr Bohle,

herzlichen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort! Die Frage ist damit für mich beantwortet und erledigt.

@RA Newerla:
Ich verstehe Ihre Argumentation, aber bei einem Streitwert von nur 150,-- hätte ich dann lieber auf eine Antwort verzichtet, als minimum 50,-- für einen Antwort mit ungewissen Erfolg zu löhnen....
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.09.2009 15:17:14

Sehr geehrter Ratsuchender,


schön, dass so schnell geholfen werden konnte.

Der Kollege hat aber insoweit Recht, als er es mit auf den Formulierungsvorschlag bezogen hatte.


Setzen Sie Sich nun bitte mit den anderen Mietern zusammen, so dass Sie sich gegenseitig die notwendige Erklärung ausstellen, um dann die unberechtigten Ansprüche zurückweisen zu können.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Mietnebenkosten Treppenhausreinigung - Rechtmäßigkeit? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-09-17
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Bohle direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

121
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online