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Mietnachforderungen


| 26.11.2008 13:03 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler




Guten Tag.
Ich habe eine Frage zum Mietrecht.
Wir wohnen zurzeit in einer Wohngemeinschaft. Mitte September ist eine neue Mitbewohnerin eingezogen.
Für den Oktober hat sie jedoch -trotz Mahnungen- keine Miete überwiesen und wir haben ihr eine Frist gesetzt, dass sie bis Mitte November ausziehen und die Miete überweisen solle.
Ich habe ihre Eltern informiert (weil sie noch minderjährig ist) und eine Mietnachforderung von ca. 310€ gestellt (Miete für Oktober bis Mitte November, also bis zum Auszugsdatum). Ich habe dem Vater sogar einer schriftlichen Aufforderung geschickt, mit dem Verweis auf rechtliche Schritte.
Mittlerweile hat sie ihre Sachen größtenteils aus dem Zimmer geräumt und den Schlüssel abgegeben. Obwohl ich neulich noch mit den Eltern telefoniert habe, ist bis jetzt aber kein Geld eingetroffen.
Ferner hat sich in einem Gespräch mit dem Vermieter herausgestellt, dass die ehemalige Mitbewohnerin nicht einmal richtig als Mieter aufgebaut wurde und auch keinen Bürgen angegeben hatte.
Jetzt stell ich mir die Frage, wie ich rechtlich gegen sie, bzw. die Eltern vorgehen kann. Da sie in dem Zimmer zwar gewohnt hat (als Zeugen gibt es den Vermieter und andere Mitbewohner), aber nicht richtig als Mieter eingetragen war. Oder ob es realistische Chancen gibt das Geld wieder zu sehen, oder ich auf den Anwaltskosten sitzen bleibe…
26.11.2008 | 15:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ich gehe davon aus, dass die nun ehemalige Mitbewohnerin Ihre Untermieterin gewesen ist. Ein wirksamer Untermietvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, er bedarf nicht der Schriftform – diese bietet sich aus Beweiszwecken an, doch haben Sie ja Zeugen für das Mietverhältnis. Problematisch kann sich die Minderjährigkeit der ehemaligen Mitbewohnerin auswirken: Hier wäre noch genauer zu prüfen, ob die Eltern ihre Einwilligung nach § 107 BGB erteilt haben oder eine Genehmigung gemäß § 108 Abs. 1 BGB vorliegt.

Sie können Ihre Forderung bei nicht fristgerechter Zahlung per Mahnbescheid geltend machen oder beim zuständigen Amtsgericht einklagen. Denn um an Ihr Geld zu gelangen, benötigen Sie einen Vollstreckungstitel – ob dieser dann vollstreckbar ist (oder etwa Insolvenz auf der Gegenseite vorliegt), kann in diesem Rahmen nicht abschließend beurteilt werden.

Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs müssten auch die Rechtsanwaltskosten von der Gegenseite getragen werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2008-11-29 | 18:37


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Rechtsanwalt Michael Böhler
Konstanz

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