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Mietnachforderung


| 05.05.2012 18:52 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann


| in unter 2 Stunden

Hallo,

die Sachlage verhält ich so.
Meine Freundin und ich sind vor einem Monat zusammengezogen. Sie lebte in einer 45 m² Eigentumswohnung ihrer Eltern. Da das Familienverhältnis etwas gestört ist hat sie die Wohnung von ihren Eltern mit 17 zur verfügung gestellt bekommen und ist dort eingezogen.
Da ihre Finanzlage damals nicht so rosig war hat sie auch keine Miete bezahlt. Gezahlt werden sollten aber wohl 250 euro. Als sie dann etwas besser bei Kasse war wollte sie erstmal 150€ Monatlich an ihren Vater bezahlen. Der schlug dies aber aus, mit der begründung: Die 150 bringen mich auch nicht weiter, das passt schon so. Also fing sie an das Geld auf ein Sparkonto für ihre Mutter anzulegen, welches ihr auch regelmäßig ausgezahlt wurde. Der Vermieter ist allerdings ihr Vater. Dazu ist noch zu sagen dass Ihre Eltern in Trennung leben, aber noch verheiratet sind. Jetzt kam also der Tag des Auszugs und ihr wurde von ihrem Vater mitgeteilt dass er die "Miete" rückwirkend für die letzten 6 Jahre einfordern will. Streitsumme wäre wohl 6000€. Ist das rechtens? Ist hier vielleicht sogar garkein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen?
05.05.2012 | 20:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
106 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

1.
Nach Ihrer Schilderung ist in der Tat fraglich, ob zwischen Ihrer Freundin und Ihrem Vater ein Mietvertrag zustandegekommen ist.

Wesentliche Voraussetzung eines Mietvertrages ist, dass eine ENTGELTLICHE Gebrauchsüberlassung (§ 535 BGB) vereinbart worden ist, also man sich auf die Zahlung von Miete geeinigt hat.

Wurde die Wohnung dagegen UNENTGELTLICH überlassen, dann liegt Leihe (§ 598 BGB) vor.

Schließlich käme möglicherweise noch in Betracht, dass der Vater der 17-jährigen Tochter die Wohnung als Unterhaltsleistung überlassen hat. Abschließend beurteilen kann ich dies aber nicht.

2.
Im Streitfall müsste der Vater Ihrer Freundin den Abschluss eines Mietvertrages nachweisen. Wenn keinen schriftlichen Mietvertrag gibt, wovon ich mangels anderer Angaben ausgehe wird ein solcher Nachweis schwer fallen, zumal wenn über den Zeitraum von 6 Jahren keine Mietzahlungen erfolgt und nachweisbar sind.

Sollte der Vater Ihrer Freundin angebliche Miete für 6 zurückliegende Jahre erheben, könnte sich Ihre Freundin im Übrigen teilweise auf VERJÄHRUNG berufen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die -etwaigen- Mietansprüche entstanden sind (§ 199 Abs. 1 BGB). Etwaige Ansprüche auf Zahlung von Miete wären daher derzeit für die Jahre 2008 und frühere Jahre verjährt. Ihrer Freundin wäre zu raten, mit der Führung eines Rechtsstreits einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Bitte machen Sie bei Unklarheiten von der kostenlosen Nachfrage Gebrauch

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
88212 Ravensburg
Tel. 0751/25971
Fax: 0751/21757
E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de

Bewertung des Fragestellers 2012-05-07 | 08:22


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Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
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Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht