Frage geschrieben am 01.03.2010 03:11:46
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mietminderung wg. Renovierung
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2045Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Frage:
Wie ist die Sache hinsichtlich Rentabilität, Fristen, Risiken und rechtlicher Durchsetzbarkeit zu bewerten?
Ich bitte um eine dezidierte und weitgehend verbindliche Antwort von einem Anwalt Raum Düsseldorf, der mich ggf. auch i.d.Sache vertreten würde. Danke.
Antwort geschrieben am 01.03.2010 05:34:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Eine Mietminderung kommt - entgegen der Ansicht der Vermietung - in Ihrem Fall sicherlich in Betracht. Durch die Beeinträchtigungen während der Renovierung ist die Miete per Gesetz um einen angemessenen Betrag herabgesetzt (Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB). Überzahlte Mieten können daher für die betroffenen Monate zurückverlangt werden.
Die hauptsächliche Schwierigkeit liegt darin, die Minderungsquote zu bestimmen, um den zurück zu zahlenden Betrag zu errechnen. Hierfür müsste zunächst bekannt sein, welche genauen Beeinträchtigungen über welche Zeiträume eingetreten sind. Nach Ihrer Schilderung dürfte sich eine Minderungsquote im Bereich von 20 bis 50 % bewegen.
Zu den einzelnen Beeinträchtigungen müsste im Prozess genau vorgetragen werden. Es müssten auch Beweismittel (insb. Zeugenaussagen oder Fotos) zur Verfügung stehen. Die von Ihnen gewünschte verbindliche Antwort über die Aussichten eines Rechtsstreits lässt sich an dieser Stelle leider nicht geben, weil es auf die einzelnen Umstände ankommt.
Was die Mieterhöhung angeht, ist die Angabe der Vermietung jedenfalls falsch: Es darf nicht die Miete um 11 % erhöht werden, sondern es kann nur die jährliche Miete um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden (§ 559 BGB). Wenn es vor allem um Fassade und ein Ladenlokal ging, dann wird der Großteil der Sanierungskosten auf Ihre Wohnung nicht umgeschlagen werden können. Ob es also ein gutes Geschäft wäre, auf eine Mietminderung im Hinblick auf eine mögliche Modernisierungserhöhung zu verzichten, müsste ggfs. konkret berechnet werden. Falls ein Vergleich in Betracht kommt, sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.
Wenn Sie möchten, kann ich Sie in der Angelegenheit gerne vertreten. Nehmen Sie dazu bitte Kontakt mit mir auf!
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 01.03.2010 21:37:12
Zu Ihrem Bewertungskommentar:
Ich weise darauf hin, dass Sie eine kostenlose Nachfrage hätten stellen können, um die angesprochenen Punkte noch zu klären.
Ich bin gerne bereit, Ihre Nachfrage noch zu beantworten (vorausgesetzt, Sie entfernen vorher die unnötige Negativbewertung).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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Ich weise darauf hin, dass Sie eine kostenlose Nachfrage hätten stellen können, um die angesprochenen Punkte noch zu klären.
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Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
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