Frage geschrieben am 27.01.2010 09:50:34
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mietminderung wegen Schimmelbefall
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2715Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
meine Tochter hat in einem privaten Studentenheim seit Oktober 2009 ein Zimmer gemietet. Nach kurzer Zeit hat Sie eine Schimmel an der Wand entdeckt - dieser wurde mit etwas Spray seitens der Hausverwaltung bekämpft. Nachdem nun meine Tochter an der Matratze Schimmelspuren entdeckt hat, hat sie bei der Heizung den Fußbodenbelag ein wenig angehoben und deutlich Schimmel entdeckt.
Nun die Fragen:
1. Ist das ein Grund für fristlose Kündigung ( sobald ein Ersatzzimmer existiert)
2. Wie hoch kann Mietminderung vorgenommen ?
3. Kann Mietminderung rückwirkend geltend gemacht werden.
Vielen Dank für eine kurze Stellungnahme.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.01.2010 10:41:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
Bewertungen: 115
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vielen Dank für Ihre Fragen:
Ich unterstelle zunächst einmal, dass der Schimmel durch einen Baumangel bedingt und nicht von Ihrer Tochter verursacht wurde.
zu 1.)
Nach der Gesetzessystematik gilt für die außerordentliche fristlose Kündigung wegen einer erheblichen Gesundheitsgefährdung ebenso wie für jede andere außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, dass die Kündigung gem. § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist. (BGH Urteil vom 18.04.2007 - VIII ZR 182/06 ).
Sie müssen den Vermieter zur Beseitung der Mängel eine Frist gesetzt haben.
Desweiteren muss die fristlose Kündigung zeitnah erfolgen. Nach Ansicht der Rechtsprechung können Sie nach 3 Monaten nach Ablauf der oben genannten Frist nicht mehr wegen Schimmelbefall fristlos kündigen (es sei denn der Mangel verstärkt sich weiter).
zu 2 und 3)
Sie können die Miete auch rückwirkend mindern.
Die Höhe der Minderung hängt vom Umfang des Schimmelbefalls ab und wird geschätzt. Nach Ihrer Beschreibung sind an Wand, Boden und Matratze Schimmelspuren vorhanden, was für einen umfangreichen Schimmelbefall (Schimmelrasen?) spricht. Ich schätze daher die Minderung auf 25-30%. Die Schätzung erfolgt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Schimmelbefall schon auf die Matratze übergegriffen hat und ich deshalb von einer erheblichen Gesundheitsgefährdung ausgehe.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
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