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Mietminderung wegen Schimmel und Reparatur im Bad?


15.11.2011 12:06 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von




Nach Meldung bei WBG, dass ein grosser Schimmelfleck im Badezimmer wahrscheinlich durch ein Rohrbruch entsteht, dauerte es mehrer Wochen ehe ein Monteur sich den Schaden besah. Es wurde ein riesiges Loch oberhalb der Zimmerdecke aufgestemmt. Man konnte also nun von unten den Nachbarn obendrüber sehen und umgekehrt war die Sicht von oben nach unten auch prima. Dieser Zustand dauerte nun wieder wochenlang und unzählige Anrufe, ehe dieses Loch notdürftig verputzt wurde. Meine Frage: Es müsste doch gerechtfertigt sein, für diese Zustände eine Mietminderung durchzusetzen. Die Miete beträgt rund 500,00 Euro pro Monat.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 256 weitere Antworten zum Thema:
Mietminderung Reparatur Rohrbruch Schimmel
Antwort vom
15.11.2011 | 12:59
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Um eine Mietminderung durchzusetzen, bedarf es eines Mangels an der Mietsache.

Ein Mangel ist dann vorhanden, wenn die Gebrauchsfähigkeit der Mietsache zumindest teilweise nicht nur unerheblich eingeschränkt ist.

In Ihrem Fall kommt es auch darauf an, wie lange Sie das Bad nicht nutzen konnten bzw. nur unter der Prämisse beobachtet zu werden.
Ein Mietmangel liegt aber eindeutig vor.

Die Rechtsprechung hat entschieden, dass während der Beseitigung der Mängel im Badezimmer eine Mietminderung in Höhe von 20% zulässig ist (Urteil LG Berlin, Az. 64 S 21/98, aus GE 1998, S. 1151).

Um die genaue Höhe zu erfassen, hängt dies von der Dauer der Beeinträchtigung ab. Diese Dauer muss dann prozentual zur (Brutto)-Miete errechnet werden und davon 20%.

Die Mietminderung sollte dann dem Vermieter unter Berufung auf die Gründe schriftlich mitgeteilt werden.

Nachfrage vom Fragesteller 15.11.2011 | 13:42

Wie müsste die Mietminderung nach Mitteilung an die WBG durchgeführt werden, da eine Einzugsermächtigung besteht. Müsste diese widerrufen werden, um die Minderung durchzusetzen ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.11.2011 | 15:14

Sehr geehrter Fragesteller,

praktischerweise sollte die Einzugsermöchtigung erst einmal widerrufen werden, damit nicht dennoch der volle Beetrag bei Ihnen abgebucht wird.

Darüber hinaus sollte dann im selben Schreiben die Mietminderung berechnet und angekündigt werden, die Folgemiete um den Bertrag X zu kürzen, aufgrund der Badinstandsetzung im Zeitraum XY.

Falls sich für Sie noch weitere Rückfragen ergeben sollten, können Sie mich gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt