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Mietminderung? kann nicht alle Zimmer nutzen


01.02.2011 18:50 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

Hallo,
ich bin zum 1.Januar diesen Jahres in ein gemietetes Haus eingezogen.
Die Wohnfläche beträgt 180 Quadratmeter, nun kann ich aber von den 180 Quadratmetern nur 128 nutzen da die Vermieterin das Untergeschoß noch nicht geräumt hat,sie versprach uns daß sie Ihre Sachen noch im Januar aus den Räumen entfernen wird, auf unsere Nachfrage was denn nun ist teilte sie uns mit das Ihr PKW Anhänger defekt sei, heute fragte ich wieder nach, nun hat Sie eine Sehnenscheidenentzündung, kann also keine Kisten heben.
Es tut sich also nichts, wie kann ich die Frau dazu bewegen mir die Mietsache endlich in einem Ordnungsgemäßen Zustand zu überlassen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema:
Mietminderung? Zimmer
01.02.2011 | 19:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
446 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn das Untergeschoss mitvermietet, aber aufgrund der dort noch vorhandenen Sachen der Vermieterin nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, liegt ein Mangel vor. Sie sollten die Vermieterin daher unter Fristsetzung schriftlich auffordern, den Mangel zu beseitigen, also die Sachen zu entfernen.

Da der Vermieterin der Mangel bereits bekannt ist, können Sie zudem als Druckmittel die Miete mindern, bis die Sachen entfernt sind, § 536 BGB. Die Höhe der Minderung kann sich dabei am Verhältnis zwischen vermieteter und tatsächlich nutzbarer Wohnfläche orientieren.

Beseitigt die Vermieterin den Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht, können Sie den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 536a Absatz 2 Nr. 1 BGB), also z.B. die Kosten des Abtransports der Sachen und der Einlagerung. Wenn Ihnen darüber hinaus ein Schaden entstehen sollte, können Sie auch diesen ersetzt bekommen (§ 536a Absatz 1 BGB).


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

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