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Rechtsberatung zum Thema wiederholter Schimmelbefall im Kinderzimmer
Hallo,wir wohnen in einem einstöckigem Haus unter einem Flachdach.Im Februar tauchte zum 2.Mal ein Schimmelbefall, der an der Decke im Kinderzimmer anfing, auf. Den meldete ich wieder. Im März teilte ich mit,dass ich die Miete mindern würde. Und auch im März wurde mir widersprochen und das auf das Wetter und unser Wohnverhalten geschoben.
Mitte März war ein Dachdecker bei uns. Es wurde erst Ende März wieder abgewaschen und ich habe mit der Aprilzahlung für Feb und März je 20% der Kaltmiete gemindert. Es geht hier um 94 Euro.
Einen Vergleich auf einen Monat lehnte die Vermieterin persönlich ab. Jetzt hat sie das einem Anwalt gegeben, der seine Kosten und die Zahlung einfordert.
Mein Sohn musste über 6 Wochen bei mir auf der Couch schlafen.Wir heizen und lüften regelmäßig auch im Winter. Das ist eine genau in Windrichtung ungeschützte Dachecke um die es geht.
Komme ich damit vor Gericht mit 20% der Kaltmiete für die beiden Monate durch?
Ich befürchte auch in diesem Winter wieder einen Schimmelbefall, da dieser immer nur oberflächlich abgewaschen wurde. Wir haben das Zimmer mittlerweile renoviert.
Bei einem erneuten Befall will sie einen Gutachter vorbeischicken.
Muß ich einen Anwalt einschalten und bekomme ich Prozesskostenhilfe?Ich bin im Privatinsolvenzverfahren. Welchen Erfolg kann ich erwarten?
Mit freundlichem Gruß
Antwort geschrieben am 15.09.2010 16:43:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Solange Sie Ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige des Mangels nachgekommen sind, hat der Vermieter den Nachweis zu führen, dass der Mangel nicht bauseitig bedingt ist, sondern durch das falsche Heiz- und Lüftungsverhalten verursacht sein soll. Die Beweislast liegt insoweit beim Vermieter. Eine 20 %-ige Minderung scheint nicht offensichtlich unrealistisch; maßgebend sind aber die Umstände des Einzelfalls.
Die Kosten für ein entsprechendes Gutachten, mit dem die Ursache festgestellt werden kann, liegen erfahrungsgemäß um ein Mehrfaches höher, als der hier streitige Betrag. Bei einem wirtschaftlich denkenden Vermieter sollte eine Klage nicht zu erwarten sein; sollte das Mietobjekt allerdings das "Ein und Alles" des Vermieters sein, sind weitere Schritte nicht auszuschließen. Aussicht auf Erfolg hat der Vermieter, wenn er Ihnen tatsächlich die Verursachung durch falsches Wohnverhalten nachweisen kann oder sonstige Voraussetzungen der Minderung fehlen, § 536 BGB.
Sie benötigen bei dem Streitwert von 94,- € keinen Anwalt und können sich vor Gericht selbst verteidigen. Sie sollten aber erwägen, einen Rechtsanwalt aus Gründen der "Waffengleichheit" zu beauftragen. Nach Ihrer Schilderung befindet sich der Rechtsstreit noch im außergerichtlichen Stadium. Beschaffen Sie sich daher beim dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein. Damit können Sie einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen, Sie außergerichtlich zu vertreten (es fällt eine Eigenanteil von 10,- € an). Mietrechtliche Verfahren sind dabei gedeckt. Ob natürlich die finanziellen Voraussetzungen vorliegen, kann hier aus der Ferne nicht beantwortet werden; diese Prüfung nimmt das Amtsgericht vor.
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