Frage geschrieben am 02.03.2010 11:13:32
Mietminderung bei Wasser im Keller
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2377es ist jetzt schon des öffteren vorgekommen , das in dem Kellen unserer Mietwohung Wasser gelaufen ist. Es dauerte jedesmal mindestens 2Wochen bis sich jemand dem Wasser angenommen hat. Diesmal war es so schlimm, das wir einen Transporter mieten mussten und die Sachen aus dem Keller schaffen zu können. Ein Teil der im Keller gelagetren Sachen konnte ich nicht mehr retten und musste diese wegwerfen.
Kann ich in diesem Fall die Miete mindern und die Kosten für den Transporter dem Vermieten in Rechnung stellen?
Vielen Dank und Gruß
Tobias Messinger
Antwort geschrieben am 02.03.2010 11:23:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 460
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 460
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie sprechen zwei unterschiedliche Fragen an, zum einen die des Schadensersatzes (Kosten Transporter pp) und die Mietminderung.
Zunächst ist Voraussetzung für beide Ansprüche, dass ein Mangel der Mietsache vorliegt. Dazu ist auf jeden Fall erforderlich, dass der Keller mitvermietet ist. Das ergibt sich im Zweifel aus dem Vertrag.
Da das Wasser zum wiederholten Mal in den Keller gedrungen ist, spricht eine große Wahrscheinlichkeit für ein defektes Rückschlagventil oder für einen sonstigen baulichen Mangel.
Für den Minderungsanspruch reicht aus, dass der Keller aufgrund dieses Mangels in erhbelichem Umfang nicht oder nicht richtig genutzt werden konnte. Für diese Zeit steht Ihnen nach vorheriger Ankündigung ein Minderungsanspruch zu, Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">§ 536 BGB.
Für einen bloß feuchten Keller können 5 %, für einen überhaupt nicht nutzbaren Keller bis zu 10 % der Kaltmiete angesetzt werden.
Für weitergehende Schadensersatzansprüche ist erforderlich, dass der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder sich mit dessen Beseitigung in Verzug befindet, vgl. § 536 a BGB.
Verzug tritt grundsätzlich erst durch eine Mahnung nach Fälligkeit ein, liegt also vor, wenn Sie dem Vermieter den mangel angezeigt und zur Beseitigung aufgefordert und dies später noch einmal angemahnt haben.
In diesem Fall können Sie auch die Transporterkosten ersetzt verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Otto direkt

