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Hallo,
wir haben seit ende Januar kein Warmwasser und keine Heizung mehr, kein Strom im Bad und Schlafzimmer da diese Räume über den Zähler der Vermieter laufen, den sie ende Januar ausgebaut bekommen haben. Seitdem haben wir sie mit Strom versorgt und brav die Miete weitergezahlt. Da immernoch keine Änderung in Sicht ist, haben wir am 2.6 den Stecker gezogen. Prompt kam am gleichen Tag ne Kündigung (Mietrecht) wegen Eigenbedarf zum 30.6. Meines Wissens muss auch bei Eigenbedarf die Kündigungsfrist von 3 Monaten eingehalten werden. Wir haben für Mai keine Miete gezahlt und haben auch vor für Juni keine Miete zu zahlen. Wir bekommen nicht mal eine Ersatzwohnung angeboten, obwohl soweit ich weiss die Vermieter bei Eigenbedarf uns einen angemessenen Ersatz vorschlagen müssen...
Nun verwehren sie auch die Nutzung des Telefons obwohl wir die Hälfte der Grundgebühr Zahlen, was die Wohnungssuche erschwert.
Frage dazu:
1) Durfte ich die Miete für Mai einbehalten und dürfen wir sie für Juni auch einbehalten, da wir ja die ganze zeit zahlten obwohl Wasser und Heizung fehlen?
2)Ist die Kündigung (Mietrecht) zum 30.6 rechtens, sie wurde am 2.6 erstmalig ausgesprochen schriftlich?
3)Darf ich ihnen die Kosten für die Wohnungsuche in Rechnung stellen, da wir keine hilfe von denen bekommen?
LG
LadyXandria
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 3.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.06.2009 22:05:15
gerne benantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen genannten Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich waren Sie bei dem von Ihnen geschilderten Tatsachen berechtigt, die Miete zu mindern.
Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall 3 Monate. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Eine Eigenbedarfskündigung bedarf eine ausreichenden Begründung und natürlich ebenfalls das Vorliegen dieses Eigenbedarfes.
Aufgrund der beschriebenen Mängel wäre es an Ihnen, das Mietverhältnis zu kündigen und die Umzugskosten als Schadensersatz gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
Hierfür sollten Sie in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Sofern Sie finanziell nicht ausreichend leistungsfähig sind, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Gerne stehen wir Ihnen für eine weitere Vertretung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.06.2009 22:35:32
Da wir keine Hilfe bei der Wohnungsuche bekommen und mir der Zugang zum Festnetztelefon verwehrt wird, (es ist der einzige Anschluss im Haus den wir bisher immer gemeinsam nutzen und auch zur Hälfte mitbezahlten) über das ich aufgrund der Flatrate kostenfrei telefonieren könnte, und nun auf mein Handy angewieden bin...
Kann ich die Telefonkosten für die Wohnungssuche meinen Vermietern in Rechnung stellen?
Da wir keine Hilfe bei der Wohnungsuche bekommen und mir der Zugang zum Festnetztelefon verwehrt wird, (es ist der einzige Anschluss im Haus den wir bisher immer gemeinsam nutzen und auch zur Hälfte mitbezahlten) über das ich aufgrund der Flatrate kostenfrei telefonieren könnte, und nun auf mein Handy angewieden bin...
Kann ich die Telefonkosten für die Wohnungssuche meinen Vermietern in Rechnung stellen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.06.2009 07:59:22
Sehr geehrte Fragstellerin,
sofern Ihnen der Vermieter den Zugriff auf das Telefon widerrechtlich verwehrt hat, können Sie auch die Handykosten in Rechnung stellen.
Wichtig ist allerdings zunächst zu klären, ab wann und wie das Mietverhältnis ( durch Kündigung (Mietrecht) des Vermieters oder durch eigene Kündigung (Mietrecht) mit Schadensersatz ) beendet werden wird. Hierfür empfehle ich Ihnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragstellerin,
sofern Ihnen der Vermieter den Zugriff auf das Telefon widerrechtlich verwehrt hat, können Sie auch die Handykosten in Rechnung stellen.
Wichtig ist allerdings zunächst zu klären, ab wann und wie das Mietverhältnis ( durch Kündigung (Mietrecht) des Vermieters oder durch eigene Kündigung (Mietrecht) mit Schadensersatz ) beendet werden wird. Hierfür empfehle ich Ihnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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