Frage geschrieben am 28.02.2010 21:23:02
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mietminderung
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1082Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
1. Im Januar 2010 hatte ich in meiner Wohnung defekte Thermostate sämtlicher Heizungen. Mein Vermieter verwies mich an die zuständige Hausverwaltung.
Nach diversen Telefonaten mit dieser sowie mit dem verantwortlichen Handwerksbetrieb wurden letztendlich die Thermostate gewechselt. Hierzu musste ich an 2 Vormittagen zu Hause sein. ( Ich arbeite als freier Mitarbeiter )
2. Ebenfalls im Januar hatte ich aufgrund des Tauwetters starken Wassereinbruch durch den Dachboden ins Badezimmer.Ich wohne im DG. Wieder wurde die Hausverwaltung informiert und wieder musste ein Vormittag freigenommen werden. Eine Menge von etwa 3 Litern hatte sich auf dem Fußboden verteilt. Die Decke hat einen etwas 2x3m großen Wasserfleck und die Tapete löst sich nach und nach. Malerarbeiten sind bis jetzt noch nicht gemacht worden.
Gleichzeitig und das ist auch mein Hauptanliegen, wurde eine feuchte Wand im Schlafzimmer festgestellt. Die herangerufene Firma stellte nach entsprechenden Messungen Feuchtigkeit fest, die aufgrund von baulichen Mängeln in der Dachkonstruktion zu begründen sei, so wurde mir gesagt. Kurz darauf wurde eine Wärmplatte plus Generator installiert. Hierzu musste die Tapete gelöst sowie einige Löcher in die Wand gebohrt werden. Der Generator blieb vom 4. bis 17.2. Tag und Nacht im Einsatz, was zu erheblicher Lärmbelästung führte, so dass dort nicht geschlafen werden konnte. Bis jetzt sind noch keinerlei Malerarbeiten geleistet wurden.
Ich bitte um mögliche juristische Vorschläge!
Antwort geschrieben am 28.02.2010 21:56:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 357
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gemäß Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">§ 536 BGB kann die Miete gemindert werden, wenn Sachmängel bestehen. Dies sind Mängel, die die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Für die Zeit der Aufhebung fällt keine Miete an. Wenn die Tauglichkeit gemindert ist wird nur eine angemessen herabgesetzte Miete fällig. Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein.
Dass heißt, jede für den Mieter nachteilige Abweichung des Zustandes der Wohnung von dem Zustand, den der Vermieter eigentlich schuldet stellt einen Mangel dar der grundsätzlich zur Minderung führt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen kann, berechtigen den Mieter zur Minderung.
Entscheidend ist, dass ein Mangel vorliegt, der den Wohnwert der Wohnung mindert. DIes ist im vorliegenden Fall aufgrund der Feuchteschäden und der Lärmbelästigung unstreitig der Fall.
Wichtig ist hierbei, dass Sie dem Vermieter zuerst mit einer schriftlichen Mängelanzeige den Mangel unverzüglich anzeigen. Solange Sie den Mangel nicht angezeigt haben, können Sie auch keine Mitminderung geltend machen. In der Mängelanzeige sollten Sie zugleich eine Minderungsanzeige mit aufnehmen, also dem Vermieter ankündigen, bis zur Behebung des Mangels die Kaltmiete um zu kürzen. Da der Mangel dem Vermieter bereits bekannt ist, sollten Sie ihn schriftlich zur Beseitigung bis zu einem bestimmten Termin auffordern und sich im Übrigen auf die bisherigen Informationen und Gespräche beziehen.
Die Frist ist wichtig, um später einen eventuellen Verzugsschaden nach § 536 c BGB i.V.m. § 536 a BGB geltend machen zu können.
Im vorliegenden Fall erscheint eine Minderung um 10 bis 15 % angemessen. Dies hängt allerdings stark von dem Umständen des Einzelfalles ab und kann daher nur ein Richtwert sein.
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