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Mietmängel/Schäden


| 20.06.2005 06:55 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von




Hallo,
folgende Klausel ist in meinem Mietvertrag angegeben:

§5
"Der Mieter hat offensichtliche Mängel innerhalb eines Monats nach Einzug schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er eine solche Meldung, so kann er sich beim Auszug nicht darauf berufen, dass ein Mangel bereits bei Einzug vohanden war".

Bin ich nach dieser Klausel im Mietverrag auch gegen beim Einzug OFFENSICHTLICH vorhandenen Mietmängeln abgesichert, wenn ich die Meldung innerhalb eines Monats nach Einzug schriftlich angezeigt habe (Einschreiben/Rückschein)? Oder gilt hier die Anzeigenpflicht gem. BGB? Ich hatte beim Einzug (nach unterschreiben des Mietvertrags) auf eine Mängelliste bestanden, die jedoch lt. Angabe des Vermieters nicht nötig war, weil ich diese Klausel im Mietvertrag hatte.

Die gemeldeten Schäden stellen m.E. auch keinen Mietmangel dar, da die Benutzung der Mietsache nicht beeinträchtigt wird (z.B. Risspuren am Schloss der Innentüren, Türen lassen sich selbst aber schließen oder Holzabspaltungen im Scharnierbereich der Türen, aufgrund des Alters vorhanden, Fliesenabplatzungen im Bad usw,)

Vielen Dank für Ihre Informationen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort vom
20.06.2005 | 07:46
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie können sich trotz Ihrer Anzeige leider nicht sicher sein, dass bei Ende des Mietverhältnisses die von Ihnen gemeldeten Mängel als von Anfang an vorhanden akzeptiert werden. Hierzu wäre es erforderlich, dass der Anzeige eine Bestätigung seitens des Vermieters folgt. Insofern wäre die Fertigung einer Mängelliste und deren Gegenzeichnung durch den Vermieter der bessere und sicherere Weg gewesen.

Bestätigt der Vermieter die angezeigten Mängel nicht, werden Sie gegebenenfalls bei Beendigung des Mietverhältnisses beweisen müssen, dass diese schon bei Einzug vorhanden waren. Gemäß § 546 Abs. 1 BGB sind Sie als Mieter verpflichtet, die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Die Wohnung müssen Sie so zurückgeben, wie Sie sie vertragsgemäß übernommen haben.

Um den Fall vorzubeugen, dass dann Streit über den Zustand der Wohnung zu Beginn des Mietverältnisses entsteht, ist daher empfehlenswert, entsprechende Beweismittel zu sichern. Sie sollten daher mit einem Zeugen den Zustand der Wohnung bei Übergabe sorgfältig, am besten mit der Fertigung von Fotos von den vorhandenen Mängeln, dokumentieren.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de

Nachfrage vom Fragesteller 20.06.2005 | 10:12

Vielen Dank für Ihre Antwort.

beim Einzug wurden Fotos mit Datum und Uhrzeit gemacht, auf denen die Mängel zu sehen sind. Zeugen sind auch vorhanden, die den zustand der Wohnung beim Einzug schildern können.

Ich finde es aber sehr enttäuschend, dass Mieter im guten Glauben auf eine Mängelliste verzichten, weil der Vermieter bzw. dessen Vertreter (Makler) mit einer Klausel im Mietvertrag dem Mieter Glauben macht, es wäre keine Liste erfoderlich, weil man ja 1 Monat bis nach dem Einzug Zeit für die Nennung der Mängel hat.

Eine schriftliche Bestätigung seitens der Vermieterin erfolgte nicht, jedoch eine mündliche und uns liegt der unterschriebene Rückschein vor. Und jeder "normale" Vermieter würde auf eine solche Mangelliste reagieren, wenn diese NICHT gerechtfertigt wäre. Das ist auch nicht passiert.

Vielen Dank und einen schönen Tag noch!
Mit besten Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.06.2005 | 10:53

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Zusendung einer Mängelliste an den Vermieter führt leider nicht dazu, dass der Vermieter deren Richtigkeit anerkennt. Auch der zitierten Klausel kann eine solche Folge nicht entnommen werden. Dem Mieter ist daher dringend zu empfehlen, sich rechtzeitig Beweise über den Ausgangszustand der Wohnung zu sichern.

Sie sagen, dass in Ihrem Fall Zeugen vorhanden sind, die den Zustand der Wohnung bei Einzug schildern können. Ich rate Ihnen insoweit noch, diese Schilderungen schriftlich festzuhalten oder Ihre Mängelliste gegenzeichnen zu lassen. Ob ein Zeuge nach Beendigung des Mietverhältnisses (bis dahin können einige Jahre vergangen sein!) sich noch daran erinnern kann, wie zu dessen Beginn Ihre Wohnung aussah, ist eher ungewiss.

Ich wünsche Ihnen auch noch einen schönen und sonnigen Tag!

Mit freundlichen Grüßen


Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de

Bewertung des Fragestellers 2008-10-27 | 09:28


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