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Frage geschrieben am 17.01.2012 20:43:54

Mietkündigung durch Erben des Hauses

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 810
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich wohne seit 03/2007 in einem Zweifamilienhaus. Bis Ende Letzten Jahres wohnte noch die Oma des jetzigen erben mit im Haus. Mit welcher ich auch den Mietvertrag schloß. Nun wird diese Wohnung zum 01.03. wieder vermietet. Nun will der Bruder der neuen Mieterin in meine Wohnung. Daher meinte der Erbe das er mir mein Mietverhältnis kündigen wird. Ich meinte nur, dass, nur weil ihm ein anderer Mieter mehr passen würde, er mich nicht so einfach kündigen könnte. Da meinte er, dann wird er halt Eigenbedarf anmelden und angeben, er würde die Wohnung als Büro nutzen.Außerdem meinte er, der Mietvertrag wäre sowieso nichtig, da damals er schon Eigentümer des Hauses war, und Oma nur Nießbrauch hatte. (er hat aber den Mietvertrag ausgefüllt und Oma unterschrieben). Ich muß noch erwähnen, dass Oma mir noch ein Schreiben gab, indem steht, dass ich nach ihrem Ableben 5 Jahre unkündbar wäre. Ich hatte für die alte Frau sehr viel getan. Für mich ist es nicht einfach, dass ich ein weitere Wohnung finde, da ich auch noch in psychologischer Behandlung bin und momentan weitere Belastungen nicht aushalte. Auch habe ich 2 Hunde, welche aber im Mietvertrag mit geregelt sind.
Vielen Dank für ein Antwort und mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 17.01.2012 21:30:18
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Der Mietvertrag dürfte wirksam zustandegekommen sein, denn der Nießbrauch umfasst auch das Recht zur Vermietung. Vermieter und Eigentümer müssen nicht identisch sein.

Der Erbe ist nun durch den Tod der Vermieterin in das bestehende Mietverhältnis eingetreten und kann dieses grundsätzlich auch wegen Eigenbedarfs kündigen. Allerdings muss dann auch ein Eigenbedarfsgrund vorliegen. Die gewünschte Nutzung als Büro stellt keinen Eigenbedarfsgrund dar: Die Mietsache müsste von dem Vermieter oder dessen Angehörige für eigene Wohnzwecke benötigt werden.

Dass der Bruder einer Mieterin diese Wohnung möchte, stellt natürlich keinen Eigenbedarfsgrund dar.

Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass der neue Vermieter den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs kündigen darf, wenn er diesen vernünftig und nachvollziehbar begründen kann.

Es steht Ihnen dann aber frei, den Eigenbedarf zu bestreiten - dann müsste er ihn vor Gericht nachweisen.

Falls Sie eine Eigenbedarfskündigung erhalten, sollten Sie diese auf jeden Fall von einem Anwalt prüfen lassen und die Aussichten, sich dagegen erfolgreich zu wehren, abklären lassen.

Gerne stehe ich Ihnen dafür zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.01.2012 21:48:18

Sehr geehrter Herr Schwartmann, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Doch hätte ich noch eine Nachfrage, wegen der Eigenbedarfsangelegenheit. Wäre die denn nicht hinkend, wenn doch nun gerade die untere Wohnung frei wäre, da Mietvertrag noch nicht geschlossen. Außerdem wohnt der Erbe selber in seinem Eigentum im Nachbarort und hat sogar noch mehrere Wohnungen und Häuser.
Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.01.2012 21:52:33

Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie haben Recht: Wenn der Vermieter weiteren Wohnraum zur Verfügung hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er ausgerechnet Ihre Wohnung brauchen sollte. Deshalb spricht vieles dafür, dass kein Eigenbedarf vorliegt.

Doch es lässt sich nicht ausschließen, dass er Eigenbedarfsgründe konstruiert.

Dann muss er den Eigenbedarf aber auch vor Gericht beweisen können - und ich sehe gute Chancen, dass er das dann nicht kann.

Mein Rat: Bleiben Sie gelassen, warten Sie ab, ob er tatsächlich eine Kündigung (Mietrecht) schreibt, und lassen Sie diese dann anwaltlich prüfen. Nach Ihrer Schilderung werden Sie nichts zu befürchten haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



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Mietkündigung durch Erben des Hauses | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2012-01-19
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