ich arbeite seit ca. 10 Jahren als Mietkoch für verschiedene Restaurants und Hotels. Im Durchschnitt für 2-3 gleichzeitig.
Meine Arbeiten belaufen sich dabei auf die komplette Küchenorganisation, Kochtätigkeiten bis hin zu reinen organisatorischen Arbeiten wie Schreiben einer Speisekarte oder ähnliches.
Wie gesagt mache ich das seit 10 Jahren und hatte nie Probleme damit, lediglich in letzter Zeit erzählt ein Anwalt einer meiner Kundinnen, dass ich das nicht dürfe und ein Mietkoch nicht in einem Restaurant arbeiten dürfe und scheinselbstständig sei.
Was muss ich beachten um nicht scheinselbstständig zu sein?
Wie kann ich mich vertraglich absichern?
Welche Fakten sind wichtig?
Über einen kurzen knappen Einblick wäre ich sehr dankbar, später soll mir ein geeigneter Anwalt aus diesem Portal bei der Vertragsoptimierung helfen und beratend zur Seite stehen.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.03.2010 16:45:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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ganz so pauschal, wie der Kollege es vermutet, wird man die Frage einer möglichen Scheinselbständigkeit kaum beantworten können, wobei der wesentliche Punkt der Abgrenzung immer die Frage der Weisungsabhängigkeit ist, wobei dann auch die Kriterien
- Bindung faktisch an einen Auftraggeber
- keine weitere Erwerbstätigkeit möglich
- Umsatz von mehr als fünf Sechstel mit nur einem Auftraggeber
- Ist der Arbeitsort/die Arbeitszeit frei zu entscheiden
- Ist die Art und Weise der Auftragsabwicklung vorgegeben
- Trägt der freie Mitarbeiter das volle unternehmerische Risiko.
- Gebundenheit an Preisvorgaben
- Gebundenheit an Bezugsquellen
- Wird die Vergütung je Auftrag neu verhandelt
- freie Wahl der Aufträge/der Auftraggebers
- Möglichkeit, Aufträge auch abzulehnen.
All diese Punkte sind bei der fließenden Abgrenzung dann zu beachten, und zwar immen in Hinbick auf die Abhändigkeit und Weisungsgebundenkeit.
Ein Verbot, in der von Ihnen aufgeführten Art und Weise tätig zu sein, besteht allerdings nicht, wobei eine vertragliche Absicherung so und an dieser Stelle nicht verallgemeinert empfohlen werden kann; aber sicherlich ist es ratsam, jeden Auftrag gesondert auszuhandeln.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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