Wir waren beide Hauptmieter im Mietvertrag.
Die Maklerprovision wurde von mir bezahlt.
Die Mietkaution wurde von meiner Lebensgefährtin
gezahlt.
Die Wohnung wurde fristgerecht gekündigt.
Die letzten 2Mmonatsmieten habe ich allein getragen,weil meine partnerin nicht mehr zahlte.
Bei der Wohnungsübergabe (Mängelfrei) wurde das
Sparbuch mit der Kaution meiner damaligen Partnerin ausgehändigt und ich ging leer aus
Frage: 1.)Muß der Vermieter an beide Hauptmieter
Kaution 50:50 ausbezahlen ?
2.) Muß meine ehem. Partnerin teilen ?
3.) Das Kautionssparbuch war auf beide
Mieter ausgestellt. Durfte Sie das
alleine von der Bank ausgezahlt bekommen ?
Antwort geschrieben am 11.02.2011 00:23:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Zu Ihren einzelnen Fragen:
1.) Nein, der Vermieter kann die Kaution an einen Mieter seiner Wahl oder an beide Mieter auszahlen. Er ist hierbei in seiner Entscheidung absolut frei, da Sie beide Mieter waren.
2.) Ihre ehemalige Partnerin muß die erhaltene Kaution grundsätzlich nicht teilen, da sie die Kaution auch ursprünglich bezahlt hat. Jedoch haben Sie einen Ausgleichsanspruch aus dem gesamten Mietverhältnis gegen die Ex-Partnerin. D.h. wenn Sie Ihre gesamten Ausgaben für die Miete aufaddieren und diese den gesamten Ausgaben der Ex-Partnerin gegenüberstellen, können Sie die Hälfte der eventuellen Differenz von Ihrer Ex-Partnerin verlangen. Hierbei ist die bezahlte und zurückerhaltene Kaution, die allein gezahlten Mieten und die Maklerprovision gleichberechtigt zu beachten und zu addieren bzw. zu subtrahieren.
3.). Wenn das Sparbuch keine besonderen Regelungen enthielt, durfte die Bank durchaus das Guthaben aus dem Sparbuch an die E-Partnerin auszahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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