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Frage geschrieben am 19.03.2011 09:49:55

Mietkaution womöglich in Gefahr - Was tun?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1001
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 126 weitere Antworten zum Thema Mietkaution.
Guten Tag, nach diversen Problemen in unserer Mietwohnung bzw. mit unserem Vermieter (mehrfacher Ausfall der Heizung, mehrfacher Ausfall eines [wichtigen] Stromkreises), bei welchen der Vermieter die Schuld ausschließlich bei uns gesucht hat, stehen wir nun kurz vor dem Auszug. Die letzte Miete ist bereits bezahlt, die Heizung geht wieder nicht. Letzte Woche stand der Gerichtsvollzieher beim Vermieter vor der Tür.

Uns kommen langsam aber sicher ernsthafte Zweifel, ob wir jemals auf normalem Wege an unsere Kaution kommen (ca. 1200 Euro). Ein Übernahmeprotokoll existiert übrigens nicht. So hat zwar der Vermieter kein Dokument zur Hand, falls er irgendwelche Schäden als Grund vorgeben sollte, die Kaution einzubehalten, wir aber auch nicht. Allerdings gibt es weitere Mieter, die das ein oder andere bezeugen können. Die Wohnung ist in einem einfachen Zustand, aber ohne (neue) Schäden (Von einigem habe ich Fotos nach Einzug gemacht, das war's aber auch).

Gibt es eine Möglichkeit, sich halbwegs abzusichern?
Oder einfach abwarten und im Zweifelsfall einklagen?
Wie wären die Erfolgsaussichten?
Stünden die Kosten in einem annehmbaren Verhältnis?

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 19.03.2011 10:37:53
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Der Vermieter hat gem. § 551 III BGB die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Wenn eine solche Anlage erfolgt ist, können Gläubiger des Vermieters nicht durch eine Zwangsvollstreckung oder bei einer Insolvenz auf die Kaution zugreifen.

Fordern Sie den Vermieter auf, Ihnen innerhalb einer kurzen Frist nachzuweisen, dass eine gesetzliche Anlage der von Ihnen gezahlten Kaution erfolgt ist. Wenn der Vermieter Ihnen diese Anlage nicht nachweisen kann, haben Sie nach Ablauf der gesetzten Frist das Recht, die weitere Miete oder sonstige Zahlungen bis zur Höhe der Kaution zurück zu behalten; sofern die letzte Miete bereits gezahlt wurde, läuft diese Möglichkeit u.U. aber leer.

Ob und welche Forderungen der Vermieter in Ihrem Fall möglicherweise von der Kaution abziehen kann, kann an dieser Stelle nicht weiter beantwortet werden. Dazu ist weitergehende Kenntnis des Sachverhaltes notwendig. Priorität sollte in Ihrem Fall zunächst haben, die Anlage der Kaution zu klären.

Der Vermieter hat in der Regel nach Ende des Mietverhältnis noch die Möglichkeit, die Kaution bis zu sechs Monaten einzubehalten. Für diese Dauer sollte die gesetzmäßige Anlage der Kaution in jedem Fall sichergestellt werden.

Die voraussichtlichen Kosten können Sie bei einem Streitwert von 1.200,- € z.B. bei diesem Rechner

http://rvg.pentos.ag/

ermitteln.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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