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Hallo,
meiner Mutter (ALG2) wurde die Kaution bzw. dessen Rückzahlungsanspruch für die aktuelle Wohnung gepfändet. Bezahlt wurde die Kaution (500 €) allerdings damals von ihrem Ex-Mann, der hat in der Wohnung alleine gewohnt und nach seinem Auszug hat meine Mutter diese angemietet (Kaution verblieb beim Vermieter - wurde also von meiner Mutter "übernommen").
Nun wird sie umziehen und muss natürlich erneut eine Kaution (600 €) hinterlegen. Die Arge zahlt nach jetzigem Stand nicht. Sie kann den Betrag selber nicht aufbringen, so dass ich ihr natürlich aushelfen werde.
Ich möchte aber den Betrag unbedingt so dem Vermieter "zur Verfügung" stellen, dass es niemanden (außer dem Vermieter natürlich) möglich ist an das Geld (bei Auszug) zu kommen. Pfändungssicher! Ist ja meins und nicht das meiner Mutter.
Worauf muss ich achten???
Ist es ggf. möglich die z.Z. hinterlegte Kaution vor (nachträglich) vor Pfändung zu sicher?? (Zur Erinnerung: Kaution wurde ja nicht durch sie hinterlegt).
D@NKE
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.02.2010 17:01:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 86, 24114 Kiel, Tel: 0431 88 70 49 75, Fax: 0431 98 79 99 90
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
Bewertungen: 112
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich voranstellen, dass eine Mietkaution pfändbar ist, jedoch dem Vermieter regelmäßig aus dem Abtretungsgeschäft ein vorheriges Befriedungsrecht an der Kaution als für die Ihm hinterlegte Sicherheit für etwaige Mietschäden bei Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Wurde die Kaution von einem Dritten bezahlt, der nicht Ehegatte ist (str.), so hat dieser z.B. im Falle der Insolvenz ein Aussonderungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter und Gläubiger.
Gleiches gilt für die Pfändung, d.h. der Dritte, in diesem Falle Sie, können gegen die Pfändung der Mietkaution Einwendungen erheben, sofern diese durch Sie angelegt worden ist. Dies wäre in Ihrem Fall die Drittwiderspruchsklage.
Wegen des Grundsatzes der Formalisierung der Zwangsvollstreckung hat der Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur die Gewahrsamsverhältnisse an der gepfändeten Sache, nicht aber das Eigentum zu prüfen (§ 808 ZPO, § 809 ZPO), das einem Dritten zustehen kann, und zwar auch dann nicht, wenn er auf die Eigentumslage hingewiesen wird. Eine Ausnahme besteht lediglich bei evidentem Dritteigentum. Der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts hat bei Erlass eines Pfändungsbeschlusses nur zu prüfen, ob der zu pfändende Anspruch nach dem Vorbringen des Gläubigers bestehen kann, nicht aber, ob er tatsächlich besteht und dem Schuldner und nicht etwa einem Dritten zusteht.
Nach dem System der ZPO liegt es bei dem Dritten, sein Recht mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) geltend zu machen.
Die Drittwiderspruchsklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage (vgl. BGHZ 58, 207; T/P 771/1). Sie eröffnet ein Erkenntnisverfahren außerhalb des Vollstreckungsverfahrens selbst. Dieses Erkenntnisverfahren hat zum Ziel, die vollstreckungsrechtlich zulässige Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand, an dem der Kläger (dem Dritten) ein materielles Recht hat, rechtsgestaltend für unzulässig zu erklären.
D.h. sofern Sie eine Pfändung der Mietkaution erfahren, können/müssen Sie Ihre Rechte geltend machen und Nachweisen, dass Sie Inhaber der Kaution sind und diese lediglich zu Gunsten Ihrer Mutter angelegten haben, die Mutter indes jedoch nicht verfügungsberechtigt ist. Für einen solchen Fall der Klage empfehle ich Ihnen die Beiziehung eines Rechtsbeistandes.
Sofern es um die Anlage der Mietkaution geht, so können Sie ein entsprechendes Mietkautionssparbuch auf Ihren Namen einrichten und beim Vermieter hinterlegen. Dadurch das das Sparbuch auf Ihren Namen läuft, ist es hinsichtlich einer Pfändung wegen Forderungen gegen Ihre Mutter geschützt, da sie nicht „Kontoinhaberin“ und damit nich Anspruchsinhaber ist.
Auch empfiehlt sich, jedoch mit dem Nachteil einer weiter reichenden Haftung, die Erteilung einer Mietbürgschaft gegenüber dem Vermieter, da dann nur der Vermieter sich haftungsrechtlich an den Bürgen wenden kann und nicht etwaige Gläubiger. Jedoch hat dies zum Nachteil, dass Sie auch für größere Schäden haften können, die über den eigentlichen zu hinterlegenden Kautionsbetrag hinausgehen.
Eine nachträgliche Sicherung eines gepfändeten Anspruchs gibt es nicht, dass bedeutet, dass die derzeit gepfändete Kaution nicht auf rechtmäßigem Wege freigestellt werden kann.
Möglicherweise könnte allenfalls der Ex-Mann noch Ansprüche im Sinne der obig dargestellten Drittwiderspruchsklage geltend machen. Dabei sind jedoch eine Vielzahl von Fallgestaltungen zu berücksichtigen, z.B. Scheidung, Scheidungsfolgenvereinbarungen, Anlage für gemeinsame eheliche Wohnung, Nachweisbarkeit der Inhaberschaft etc. , welche im Rahmen dieses Portals nicht allgemein geklärt werden können, sodass ich Ihnen diesbezüglich die Einholung von konkretem Rechtsrat bei einem fachkundigen Rechtsanwalt empfehle.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen, geholfen haben einen ersten rechtlichen Überblick in dieser Rechtsangelegenheit zu gewinnen. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
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