Antwort vom
07.04.2011 | 13:56
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Soweit Sie beabsichtigen, einem Mitmieter gegenüber eine
Abmahnung oder
Unterlassungserklärung auszusprechen, so müssen Sie zunächst klären, welches Ziel Sie damit erreichen wollen. Beabsichtigen Sie, dass das Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Vermieter möglicherweise wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung aufgrund der Belästigung anderer Mietparteien außerordentlich gekündigt wird, so sollten Sie darauf hinwirken, dass der Vermieter selbst als Vertragspartner eine Abmahnung ausspricht.
Beabsichtigen Sie jedoch, den Mitmieter infolge strafrechtlichen Handelns (Stalking) zu ahnden, so ist die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sinnvoll. Hierbei sollten Sie den Mitmieter schriftlich darüber informieren, welche Sachverhalte Sie ihm an welchen Tagen und zu welchen Urzeiten vorwerfen
Zudem sollten Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beifügen in welcher dort folgender Text formuliert sein sollte:
"Strafbewährte Unterlassungserklärung
Hiermit verpflichtet sich Frau/Herr xy, ......., ...... gegenüber Frau/Herrn yx, ......,........ es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs zu unterlassen nachts Kontakt, insbesondere durch Klingeln an der Wohnungstür aufzunehmen, oder zu beleidigen.
...............................................
Datum, Ort, Unterschrift"
Sie sollten den Mitmieter sodann schriftlich auffordern, die Unterlassungserklärung binnen einer Frist abzugeben. Sollte eine solche nicht abgegeben werden, so sollten Sie darüber nachdenken, etwaige Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch durch sSe zu beweisen wäre. Es ist damit auch sinnvoll ggf., Strafanzeige zu erstatten und Buch darüber zuführen, wann Sie durch den Mitmieter belästigt oder aber beleidigt werden. Bestenfalls sollten Sie auch Zeugen hinzuziehen.
Hinsichtlich des Betreten des Flurs weise ich darauf hin, dass der Hausflur nicht mehr zur Mietsache gehört, einen Anspruch auf Unterlassen des Betretens wäre grds. nicht durchzusetzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe
Nachfrage vom Fragesteller
08.04.2011 | 13:23
Vielen Dank hat mir geholfen.
Falls der Störer die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet, ist als nächster Schritt die einstweilige Verfügung nötig ? Wie sieht die Formulierung dafür aus ?
Versteckte Fotos oder heimliche Tonaufzeichnung sind wohl nicht zulässig als Beweis ?
Wenn dem so ist darf ich nicht mehr alleine durch den Flur laufen.
Das Betreten der Dachetage zu verbieten kann wohl nur vom Vermieter kommen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.04.2011 | 13:46
Sehr geehrter Fragesteller,
mit einer einstweiligen Verfügung werden Sie wohl keinen Erfolg haben. Einstweiliger Rechttschutz wird nur gewährt, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht. Das wird im Regelfall verneint und nur dann bejaht, wenn eine Gefahr ausgeht.
Sie müssten daher Unterlassungsklage erheben.
Heimliche Tonaufzeichnungen stellen einen Lauschangriff dar und sind damit unverwertbar. Durch Zufall gemachte Bilder können verwertet werden.
Das Betreten der Dachetage kann nur der Vermieter aussprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow