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Mieterschaden


| 23.07.2012 16:42 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack




Mein Mieter hat einen Laminatschaden verursacht (er hat mit Schrauben Löcher ins Laminat gebohrt). Kurz vor Auszug hat er es mir gesagt und dass er gegen solche Schäden versichert ist. Daraufhin habe ich zur Begutachtung einen Handwerker hinbestellt und der hat festgestellt, dass das Laminat nicht repariert werden kann und dass der Schaden nur durch ein neues Laminat zu beheben ist. Den Handwerker kenne ich. Da das alles in nur 1 Woche über die Bühne gehen musste (der neue Mieter stand schon auf der Matte), habe ich den Handwerker beauftragt, die Reparatur auszuführen. Der Rechnungsbetrag war komplett ca. 1700€ für 28 m². Das beschädigte Laminat war 4 Jahre alt und hatte mit dem Neuen vergleichbare Qualität. Mit der Versicherung des Mieters habe ich rumgefeilscht, sie hat aber letzten Endes nur ca. 1000€ bezahlt. Den Rest habe ich von der Kaution einbehalten, was der Vermieter mir jetzt übel nimmt. Meine Fragen:

1) Darf ich den Restbetrag einfach einbehalten?
2) Wie hoch ist die Wertminderung des Laminats?
3) Unterliegen die Arbeits- und Entsorgungskosten auch der Wertminderung?
4) Kann die Versicherung durch ein Gutachten den Preis des Laminats bestimmen, obwohl der Handwerker meines Erachtens nach einen fairen Preis verlangt hat?

mfg
meqqi
23.07.2012 | 18:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Voraussetzung für das Recht zur Einbehaltung der Kaution über den von Ihnen erwähnten Betrag wäre ein fälliger Schadensersatzanspruch gegenüber dem Mieter.

Der Mieter hat nach Ihrer Schilderung unzweifelhaft den Schaden an dem Laminatboden verursacht. Das Bohren von Löchern ist wohl auch nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch anzusehen, daher haben Sie grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch.

Fraglich ist in Ihrem Fall alleine die Höhe des Anspruchs. Nach Ihrer Darstellung war das Laminat nicht mehr zu reparieren und eine vergleichbare Qualität des nun verlegten Laminatbodens.

Von dem Betrag für Laminat und Verlegung wurde bereits Euro 1000,- von der Versicherung bezahlt, es bleiben also noch Euro 700,- übrig. Diesen Betrag werden Sie jedenfalls nicht komplett abziehen können, denn es ist hier ein Abzug "Neu für alt" zu berücksichtigen.

Wenn die Einrichtung oder Gegenstände der Mietwohnung beschädigt werden, dann wird nur ein Zeitwert unter Berücksichtigung der regelmäßigen Nutzungsdauer ersetzt.

Die Rechtsprechung setzt die Lebensdauer von Laminatböden bei etwa 10 Jahren an. Wenn der beschädigte Laminatboden bereits 4 Jahre alt war, dann ist am Materialwert ein Abzug von 40 % vorzunehmen.
Dagegen ist bei den Arbeits- und Entsorgungskosten kein Abzug vorzunehmen, die Reparatur war ja aufgrund der Beschädigung durch den Mieter jetzt erforderlich.

Wenn Ihnen nach den vorgenannten Grundsätzen noch ein Anspruch zusteht, müssen Sie sich auf die Berechnung der Versicherung nicht einlassen, sondern können den ausstehenden Betrag von der Kaution abziehen.

Allerdings erscheint die Berechnung der Versicherung zumindest nicht grundlegend falsch, wenn man von einem Abzug von 40 % der Materialkosten ausgeht.

Wie hoch der Schadensersatzanspruch gegen den Mieter tatsächlich ist, hängt von der Höhe der Arbeits- und Entsorgungskosten ab. Bei einer rechtlichen Auseinandersetzung wäre dies durch gerichtliches Gutachten zu klären.

Beachten Sie allerdings, daß bei einem zu hohen Abzug und einer anschließenden rechtlichen Auseinandersetzung mit (teilweisem) Unterliegen, die anteilig zu tragenden Prozeßkosten möglicherweise höher sind, als der zusätzliche Abzug den Sie vorgenommen haben.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




Bewertung des Fragestellers 2012-07-25 | 09:09


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